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  • 25.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209565

    Amtsgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 21.03.2019 – 979 OWi 42/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Frankfurt am Main

    Beschluss vom 21.03.2019


    In pp.

    Die Verwerfungsbescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 25.01.2019 und 25.02.2019 werden aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

    Gründe

    Am 15.01.2019 erließ der Regierungspräsident in Kassel einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der diesem am 17.01.2019 zugestellt wurde.

    Am 24.01.2019 hat der Betroffene per E-Mail Einspruch eingelegt.

    Am 25.01. 2019 hat der Regierungspräsident in Kassel den Einspruch verworfen, da er nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG entspreche.

    Mit Bescheid vom 25.02.2019 hat der Regierungspräsident in Kassel den Einspruch nochmals verworfen.

    Zunächst überrascht, dass der Regierungspräsident in Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde.

    Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich bei Einspruchseinlegung die Schriftform einzuhalten ist oder der Einspruch zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden muss. Wenn jedoch aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid – entweder im Text oder im Briefkopf und ohne Einschränkung – eine E-Mail-Adresse angibt (vgl. Göhler § 67 OWiG RdZiffer 19, 22a).

    Dies ist vorliegend der Fall. Der Regierungspräsident in Kassel stellt in seinem Bußgeldbescheid sowohl eine E-Mail als auch eine Internetverbindung im Briefkopf zur Verfügung, so dass dem Betroffenen jetzt im Nachhinein nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Technik genutzt und sich nicht allein der Schriftform bzw. der Niederschrift auf der Geschäftsstelle in Kassel bedient hat.

    Die Verwerfungsbescheide vom 25.01.2019 und vom 25.02.2019 waren daher mit der entsprechenden Kostenfolge aufzuheben.