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  • 27.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210865

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 07.06.2019 – III-1 RBs 213/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Köln

    Beschluss vom 07.06.2019


    I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

    II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

    III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

    Gründe:

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 28. Mai 2019 ausgeführt:

    „I.

    Mit Urteil vom 07.03.2019 (420 OWi 206/18) hat das Amtsgericht Aachen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro verhängt (Bl. 51 f, 63 ff. d. A.).

    Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.03.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 15.03.2019 (BI. 59 f d. A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 30.03.2019 (Bl. 72 d. A.) und den Verteidiger am 02.04.2019 (Bl. 71 d.A.) hat der Betroffene mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.04.2019, eingegangen bei Gericht am 30.04.2019 (Bl. 73 ff. d. A.), unter Erhebung der allgemeine Sachrüge beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

    II.

    Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG).

    Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

    Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, und zwar in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

    Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

    1.

    Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist, ist vorliegend weder gerügt noch ersichtlich.

    2.

    Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134, 137).

    Eine Zulassung kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 3). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft der Sachverhalt indes nicht auf.

    Die materiell-rechtlichen Anforderungen sowohl an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen im Allgemeinen (vgl. nur Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 71 Rn. 42 ff.) als auch an die tatrichterliche Beweiswürdigung und deren Darstellung in den Urteilsgründen (SenE v. 30.07.2015-III-1 RBs 265/15 -; SenE v. 06.01.2016 – III-1 RBs 431/15 -; SenE v. 12.01.2016- 111-1 RBs 9/16 -; SenE v. 03.08.2016-III-1 RBs 233/16 -) sowie die Bemessung der Geldbuße in der gerichtlichen Bußgeldentscheidung (vgl. Göhler, a. a. 0., § 17 Rn. 34 ff.; SenE v. 05.04.2004- Ss 515103 B -; SenE v. 31.10.2005- 83 Ss-OWi 44105- = zfs 2006, 116; SenE v. 19. 05.2015 – 111-1 RBs 144/15 -) sind geklärt. Gleiches gilt für die materiellrechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit (SenE v. 28.01.2009- 82 Ss-OWi 11/09 -; SenE v. 15.04.2014- III-1 RBs 89/14).

    Bereits geklärt ist in der Rechtsprechung allerdings auch, dass ein Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Geschwindigkeitsregulierungssystems verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten (vgl. für den Tempomat OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2006- 2 Ss-OWi 200/06-BeckRS 2006, 7781; AG Unna, Urteil vom 11.02.2019 – 174 OWi-923 Js 1550/18-161/18). Ist- wie im vorliegenden Fall- das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt, gilt für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes, denn auch dabei handelt es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiert.

    Ob sich das Amtsgericht in der Rechtsanwendung im Einzelfall zutreffend im Rahmen aller einschlägigen Grundsätze bewegt hat, ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom Senat nicht zu prüfen.“

    Dem stimmt der Senat zu.

    Der Betroffene trägt – jedenfalls teilweise – urteilsfremd vor. Einzelheiten zur Funktionsweise der im Fahrzeug eingebauten Technik finden sich in den Urteilsgründen nicht. Ebenso wenig hat das Amtsgericht Feststellungen dazu getroffen, in welcher Entfernung hinter dem Zeichen 274 die Messung erfolgt ist und ob (ggfls. wann) das Geschwindigkeitssystem einen Bremsvorgang eingeleitet hat. Dessen bedurfte es auch nicht, denn Amtsgericht und Generalstaatsanwaltschaft stellen zu Recht darauf ab, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellen, die den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Ihm obliegt, was die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit anbetrifft, eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Die vom Betroffenen zitierte Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 07.06.2016 (19 OWi 258/15) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn auch in jenem Fall ist – bei einem unwiderlegt defekten Tachometer – dem Fahrer jedenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.