20.12.2019 · IWW-Abrufnummer 213250
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Z Ss (OWi) 320/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
1
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
1
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 28. August 2019.
2
Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2019 lediglich Folgendes:
3
Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seiner Entscheidung vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtfigur des „standardisierten Messverfahrens“ (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 2016, 2 Ss OWi 1164/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016, 2 OWi 4 SsRS 128/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Mai 2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10; jew. zit. nach juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2019 (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19); vom 5. August 2019; (1Z) 53 Ss-OWi 272/19 (233/19); vom 12. Januar 2019; (1 Z) Ss-OWi 34/19 (33/19); vom 4. Februar 2015, 1 Z (53 Ss-OWi 10/15) 20/15; vom 13. November 2014, 1 Z (53 Ss-OWi 553/14) 306/14; vom 11. April 2011, 1 Ss-OWi 36 B/11; vom 25. Februar 2010, 1 Ss-OWi 28 B/10; vom 10. März 2010, 1 Ss-OWi 48 Z/10). Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 betrifft Fragen der Nachprüfung des Messverfahrens, die vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich sind, da konkrete Messfehler ausweislich der Urteilsgründe nicht ersichtlich sind. Die von dem Betroffenen „in‘s Blaue“ hinein aufgestellten Behauptungen (Bl. 3 f. UA) können nur so genannte Beweisermittlungsanträge begründen, denen das Bußgeldgericht nur unter Aufklärungsgesichtspunkten nachzugehen braucht.
4
Der, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.