11.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214098
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 30.12.2019 – 13 S 168/19
1. Ein Zeitraum von mehreren Monaten, die der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung zuwartet, steht der Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, wenn sich ein Nutzungswille des Geschädigten tatsächlich feststellen lässt.
2. Zur Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung.
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