11.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214099
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 27.09.2019 – 9 W 37/19
1. Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht.
2. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe
In Sachen
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Schadensersatzes
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Richter am OberlandesgerichtSchulte-Kellinghaus als Einzelrichter am 27.09.2019 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 03.07.2019 - E 3 O 113/19 - aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Beklagte.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Kosten des Zivilprozesses vor dem Landgerichts Konstanz nach übereinstimmender Erledigung.
Am 15.01.2019 kam es im Schwarzwald zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger war als Fahrer und Halter eines Pkw Golf beteiligt. Die Beklagte ist die für das Fahrzeug des Unfallgegners zuständige Haftpflichtversicherung. Ursächlich für den Unfall war - allein - eine Vorfahrtsverletzung des anderen Fahrzeugs. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs nahm sich unmittelbar nach der Kollision noch an der Unfallstelle mit einer Schusswaffe das Leben.
Mit Schreiben vom 17.01.2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Er wies darauf hin, die Schuldfrage bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sei aufgrund der Vorfahrsverletzung des Unfallgegners eindeutig. Der Kläger sei verletzt worden, das Fahrzeug des Klägers sei erheblich beschädigt worden. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.01.2019 auf, eine "übliche Abschlagszahlung" in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2019 bezifferte der Klägervertreter verschiedene Schadenspositionen unter Beifügung eines Schadensgutachtens. Er forderte die Beklagte gleichzeitig auf, bis zum 03.02.2019 die von ihm errechnete Summe in Höhe von 12.674,25 € zu überweisen. In einem dritten außergerichtlichen Schreiben vom 14.02.2019 ergänzte der Klägervertreter die Schadensabrechnung, und forderte nunmehr zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 15.588,32 € bis zum 25.02.2019 auf. Innerhalb der verschiedenen Fristen erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingegangen beim Landgericht Konstanz am 28.02.2019, hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Klage erhoben über den bereits vorher angegebenen Gesamtbetrag in Höhe von 15.588,32 €, zuzüglich Zinsen und zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Am 27.02.2019, also am Datum der Klageschrift, ging beim Klägervertreter eine E-Mail der Beklagten ein, mit welcher diese dem Klägervertreter anheimstellte, für die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 15.01.2019 "die Aktivlegitimation zu klären", da unklar sei, inwieweit die Leasinggeberin - und nicht der Kläger - berechtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12.03.2019 eine schriftliche Bestätigung der Leasinggeberin vorgelegt, mit welcher der Kläger zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall vom 15.01.2019 ermächtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 hat die Beklagte erklärt, sie werde die Klageforderung in voller Höhe zum Ausgleich bringen. Die Zahlung ist sodann zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt nach diesem Schreiben erfolgt. Mit Schriftsätzen vom 06.05.2019 und vom 14.05.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenläufige Kostenanträge gestellt.
Mit Beschluss vom 03.07.2019 hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung entspreche billigem Ermessen. Maßgeblich sei der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Die Beklagte habe keinen Anlass zu einer Klageerhebung bereits am 27.02.2019 gegeben. Die Fristsetzungen des Klägervertreters in den vorgerichtlichen Schreiben seien unangemessen kurz gewesen. Die Beklagte habe eine ausreichende Zeit benötigt, um die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche zu klären. Erst mit der Klärung der Aktivlegitimation im Schriftsatz vom 12.03.2019 sei die Klage in vollem Umfang schlüssig geworden. Im Hinblick auf die dann zeitnah erfolgte Zahlung könne sich die Beklagte wegen der Kosten auf § 93 ZPO berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Die Beklagte habe sich bei Klageerhebung mit der Regulierung des unstreitigen Schadens in Verzug befunden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob noch eine geringfügige Ergänzung der Schadensspezifizierung vorgenommen werde. Die Beklagte habe auf die mehrfachen vorgerichtlichen Aufforderungen nicht reagiert.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie weist zum Einen darauf hin, dass sie vor einer Klärung der Aktivlegitimation, die jedenfalls für die zum Sachschaden gehörenden Schadenspositionen erforderlich gewesen sei, zu einer Zahlung noch nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem sei es für die Beklagte erforderlich gewesen, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu nehmen. Da der Fahrer des von ihr versicherten Fahrzeugs sich unmittelbar nach der Kollision das Leben genommen habe, sei für die Einstandspflicht der Beklagten zu prüfen gewesen, ob der Fahrer den Unfall möglicherweise vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigefügt habe. Die Ermittlungsakte habe die Beklagte erst am 26.03.2019 erhalten, so dass sie vorher keine Entscheidung wegen der geltend gemachten Forderung habe treffen können.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfenund die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidungvorgelegt.
Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
1. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Maßgeblich für die Kostenfrage ist - wie im Regelfall bei Entscheidungen gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO - wie der Rechtsstreit voraussichtlich entschieden worden wäre, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Nach dem beiderseitigen Vorbringen besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet war, und daher in vollem Umfang ohne eine Erledigung unterlegen wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Erledigung. Diese ist durch die Zahlung der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 05.04.2019 eingetreten.
2. Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von § 91 a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Eine Kostenentscheidung könnte daher dann zugunsten der Beklagten ergehen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses anzunehmen wären. Die Voraussetzungen gemäß § 93 ZPO lagen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Es bleibt daher dabei, dass allein die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung für die Kostenentscheidung maßgeblich sind.
a) Ein sofortiges Anerkenntnis kommt nur in Betracht, wenn ein Beklagter "nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben" hat. Wenn das Verhalten eines Beklagten vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen, kommt eine Anwendung von § 93 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 93 ZPO Rdnr. 3). Dabei liegt die Beweislast für einen Sachverhalt, aus dem sich eine fehlende Klageveranlassung ergibt, beim jeweiligen Beklagten (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 93 ZPO Rdnr. 6 "Beweislast").
b) Die Beklagte hat dem Kläger Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem sie die drei vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 17.01.2019, vom 23.01.2019 und vom 14.02.2019 innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht beantwortet hat.
Sie hat innerhalb der Fristen weder durch eine Antwort auf die jeweiligen Aufforderungen des Klägervertreters, noch durch eine Zwischennachricht reagiert, obwohl aus der Sicht des Klägers eine zeitnahe Reaktion zu erwarten war.
aa) Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass sein Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung innerhalb kurzer Zeit reguliert wird. Die meisten Geschädigten sind auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und benötigen zeitnahe Zahlungen, um eine Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen, oder um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn - wie vorliegend - der Unfallablauf einfach und aus der Sicht des Geschädigten geklärt ist, erwartet ein Geschädigter zu Recht, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung um eine zügige Abwicklung der aus ihrer Sicht erforderlichen Formalitäten bemüht.
bb) Die Regulierung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen ist für Haftpflichtversicherungen ein Massengeschäft. Es ist in der Praxis üblich, dass Haftpflichtversicherer ihren Betrieb so organisiert haben, dass die zuständigen Sachbearbeiter zeitnah auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen reagieren können, und zeitnah die notwendigen Klärungen (Anforderung ergänzender Belege etc.) herbeiführen. Es ist aus der Sicht des Geschädigten zu erwarten, dass ein Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchsschreiben innerhalb weniger Tage, jedenfalls binnen 10 Tagen, reagieren kann und tatsächlich reagiert. Das bedeutet zwar für viele Fälle noch nicht, dass damit auch bereits eine vollständige Regulierung erfolgt. Es ist jedoch - mindestens - zu erwarten, dass ein Geschädigter aus einem kurzfristigen Antwortschreiben des Versicherers erkennen kann, wie und gegebenenfalls mit welchem Ermittlungs- und Zeitbedarf die weitere Bearbeitung des Haftpflichtfalles beim Versicherer erfolgt.
cc) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Geschäftsleben bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben eine Beachtung und Berücksichtigung der jeweils gesetzten Fristen üblich ist. Der Kläger durfte erwarten, dass die von seinem Anwalt gesetzten Fristen, auch wenn diese mit jeweils 10 Tagen relativ kurz bemessen waren, von der Beklagten berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte - was bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oft nachvollziehbar ist, - zu einer Zahlung oder einer abschließenden Erklärung innerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage war, dann durfte der Kläger mindestens mit einer Zwischennachricht in der
gesetzten Frist rechnen. Eine solche Zwischennachricht hätte beispielsweise darin bestehen können, dem Kläger mitzuteilen, welcher (längere) Zeitbedarf notwendig erscheint, um die Aufforderung des Anwalts inhaltlich zu beantworten. Eine Zwischennachricht hätte alternativ auch darin bestehen können, dem Kläger mitzuteilen, welche Unterlagen die Beklagte zur Prüfung noch benötigt, oder welche Ermittlungen abzuwarten sind.
dd) Jedenfalls nach dem dritten Schreiben, auf welches die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist weder mit einer Antwort noch mit einer Zwischennachricht reagiert hat, bestand für den Kläger Anlass zur Klageerhebung. Denn er konnte aufgrund der ausbleibenden Reaktionen der Beklagten nicht damit rechnen, dass die Beklagte sich zeitnah um eine Klärung der Anspruchsvoraussetzungen bemühen würde. Das Verhalten der Beklagten entsprach jedenfalls am 27.02.2019, mehr als fünf Wochen nach dem ersten Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019, nicht mehr der von einem Haftpflichtversicherer zu erwartenden und allgemein üblichen Bearbeitung eines Schadensfalles. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung in § 93 ZPO reichten bereits die nachvollziehbaren Zweifel des Klägers am Regulierungsverhalten der Beklagten aus, um die Klageerhebung zu rechtfertigen.
Die E-Mail der Beklagten vom 27.02.2019 spielt für die Kostenentscheidung keine Rolle. Die Klageschrift trägt das selbe Datum. Da die Beweislast für Umstände, die zu einer fehlenden Klageveranlassung führen können, bei der Beklagten liegt (siehe oben), ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich die Absendung der Klageschrift und der Eingang der E-Mail der Beklagten gekreuzt haben, dass also die E-Mail dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift noch nicht vorgelegen hatte. Das bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Absendung der Klageschrift an das Landgericht Konstanz noch nicht wusste, dass die Beklagte - entsprechend der E-Mail vom 27.02.2019 - mit einer Bearbeitung des Schadensfalles begonnen hatte.
3. Die Frage, welche Prüfungsfrist einem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall zuzubilligen ist, spielt für die Entscheidung des Senats keine Rolle. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass sich die Prüfungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles richten muss, wobei in einfach gelagerten Fällen von den Gerichten vielfach
Prüfungsfristen zwischen zwei Wochen (vgl. LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564) und sechs Wochen (OLG Rostock, MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98]) angenommen werden. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage der Prüfungsfrist nicht an. Denn die Beklagte hat nicht dadurch Anlass zur Klage gegeben, dass sie sich zuviel Zeit für bestimmte Prüfungen genommen hat, sondern dadurch, dass sie auf die drei Anwaltsschreiben innerhalb der gesetzten Fristen nicht reagiert hat (siehe oben).
Die Entscheidung des Senats befindet sich in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Es hat zwar in der Praxis immer wieder auch bei längeren Prüfungszeiträumen eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des jeweiligen Haftpflichtversicherers gegeben. Soweit der Sachverhalt aus den veröffentlichten Fällen ersichtlich ist, hatte in solchen Fällen der Haftpflichtversicherer jedoch immer auf das jeweilige Aufforderungsschreiben des Anspruchsstellers reagiert, und durch eine zeitnahe Zwischennachricht deutlich gemacht, dass und gegebenenfalls welche Ermittlungen zur Schadensregulierung erforderlich waren. (Vgl. zu solchen Fällen beispielsweise OLG München, Versicherungsrecht 1979, 480; LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564; OLG Rostock, MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861 [OLG Köln 31.01.2012 - 24 W 69/11]; OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2015, 1373; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 2018, 733; OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 -, zitiert nach Juris.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Entscheidungen dadurch, dass der Kläger angesichts einer fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auf eine zeitnahe Regulierung durch die Beklagte vertrauen konnte. Es kommt daher für die Kostenentscheidung nicht darauf an, ob und inwieweit für die Entscheidung der Beklagten eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten erforderlich war. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit Zeit zur Klärung der Aktivlegitimation des Klägers benötigt wurde.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschluss vom 27.09.2019
Az.: 9 W 37/19
In Sachen
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Schadensersatzes
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Richter am OberlandesgerichtSchulte-Kellinghaus als Einzelrichter am 27.09.2019 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 03.07.2019 - E 3 O 113/19 - aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Beklagte.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Kosten des Zivilprozesses vor dem Landgerichts Konstanz nach übereinstimmender Erledigung.
Am 15.01.2019 kam es im Schwarzwald zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger war als Fahrer und Halter eines Pkw Golf beteiligt. Die Beklagte ist die für das Fahrzeug des Unfallgegners zuständige Haftpflichtversicherung. Ursächlich für den Unfall war - allein - eine Vorfahrtsverletzung des anderen Fahrzeugs. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs nahm sich unmittelbar nach der Kollision noch an der Unfallstelle mit einer Schusswaffe das Leben.
Mit Schreiben vom 17.01.2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Er wies darauf hin, die Schuldfrage bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sei aufgrund der Vorfahrsverletzung des Unfallgegners eindeutig. Der Kläger sei verletzt worden, das Fahrzeug des Klägers sei erheblich beschädigt worden. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.01.2019 auf, eine "übliche Abschlagszahlung" in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2019 bezifferte der Klägervertreter verschiedene Schadenspositionen unter Beifügung eines Schadensgutachtens. Er forderte die Beklagte gleichzeitig auf, bis zum 03.02.2019 die von ihm errechnete Summe in Höhe von 12.674,25 € zu überweisen. In einem dritten außergerichtlichen Schreiben vom 14.02.2019 ergänzte der Klägervertreter die Schadensabrechnung, und forderte nunmehr zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 15.588,32 € bis zum 25.02.2019 auf. Innerhalb der verschiedenen Fristen erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingegangen beim Landgericht Konstanz am 28.02.2019, hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Klage erhoben über den bereits vorher angegebenen Gesamtbetrag in Höhe von 15.588,32 €, zuzüglich Zinsen und zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Am 27.02.2019, also am Datum der Klageschrift, ging beim Klägervertreter eine E-Mail der Beklagten ein, mit welcher diese dem Klägervertreter anheimstellte, für die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 15.01.2019 "die Aktivlegitimation zu klären", da unklar sei, inwieweit die Leasinggeberin - und nicht der Kläger - berechtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12.03.2019 eine schriftliche Bestätigung der Leasinggeberin vorgelegt, mit welcher der Kläger zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall vom 15.01.2019 ermächtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 hat die Beklagte erklärt, sie werde die Klageforderung in voller Höhe zum Ausgleich bringen. Die Zahlung ist sodann zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt nach diesem Schreiben erfolgt. Mit Schriftsätzen vom 06.05.2019 und vom 14.05.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenläufige Kostenanträge gestellt.
Mit Beschluss vom 03.07.2019 hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung entspreche billigem Ermessen. Maßgeblich sei der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Die Beklagte habe keinen Anlass zu einer Klageerhebung bereits am 27.02.2019 gegeben. Die Fristsetzungen des Klägervertreters in den vorgerichtlichen Schreiben seien unangemessen kurz gewesen. Die Beklagte habe eine ausreichende Zeit benötigt, um die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche zu klären. Erst mit der Klärung der Aktivlegitimation im Schriftsatz vom 12.03.2019 sei die Klage in vollem Umfang schlüssig geworden. Im Hinblick auf die dann zeitnah erfolgte Zahlung könne sich die Beklagte wegen der Kosten auf § 93 ZPO berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Die Beklagte habe sich bei Klageerhebung mit der Regulierung des unstreitigen Schadens in Verzug befunden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob noch eine geringfügige Ergänzung der Schadensspezifizierung vorgenommen werde. Die Beklagte habe auf die mehrfachen vorgerichtlichen Aufforderungen nicht reagiert.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie weist zum Einen darauf hin, dass sie vor einer Klärung der Aktivlegitimation, die jedenfalls für die zum Sachschaden gehörenden Schadenspositionen erforderlich gewesen sei, zu einer Zahlung noch nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem sei es für die Beklagte erforderlich gewesen, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu nehmen. Da der Fahrer des von ihr versicherten Fahrzeugs sich unmittelbar nach der Kollision das Leben genommen habe, sei für die Einstandspflicht der Beklagten zu prüfen gewesen, ob der Fahrer den Unfall möglicherweise vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigefügt habe. Die Ermittlungsakte habe die Beklagte erst am 26.03.2019 erhalten, so dass sie vorher keine Entscheidung wegen der geltend gemachten Forderung habe treffen können.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfenund die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidungvorgelegt.
Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
1. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Maßgeblich für die Kostenfrage ist - wie im Regelfall bei Entscheidungen gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO - wie der Rechtsstreit voraussichtlich entschieden worden wäre, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Nach dem beiderseitigen Vorbringen besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet war, und daher in vollem Umfang ohne eine Erledigung unterlegen wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Erledigung. Diese ist durch die Zahlung der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 05.04.2019 eingetreten.
2. Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von § 91 a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Eine Kostenentscheidung könnte daher dann zugunsten der Beklagten ergehen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses anzunehmen wären. Die Voraussetzungen gemäß § 93 ZPO lagen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Es bleibt daher dabei, dass allein die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung für die Kostenentscheidung maßgeblich sind.
a) Ein sofortiges Anerkenntnis kommt nur in Betracht, wenn ein Beklagter "nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben" hat. Wenn das Verhalten eines Beklagten vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen, kommt eine Anwendung von § 93 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 93 ZPO Rdnr. 3). Dabei liegt die Beweislast für einen Sachverhalt, aus dem sich eine fehlende Klageveranlassung ergibt, beim jeweiligen Beklagten (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 93 ZPO Rdnr. 6 "Beweislast").
b) Die Beklagte hat dem Kläger Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem sie die drei vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 17.01.2019, vom 23.01.2019 und vom 14.02.2019 innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht beantwortet hat.
Sie hat innerhalb der Fristen weder durch eine Antwort auf die jeweiligen Aufforderungen des Klägervertreters, noch durch eine Zwischennachricht reagiert, obwohl aus der Sicht des Klägers eine zeitnahe Reaktion zu erwarten war.
aa) Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass sein Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung innerhalb kurzer Zeit reguliert wird. Die meisten Geschädigten sind auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und benötigen zeitnahe Zahlungen, um eine Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen, oder um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn - wie vorliegend - der Unfallablauf einfach und aus der Sicht des Geschädigten geklärt ist, erwartet ein Geschädigter zu Recht, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung um eine zügige Abwicklung der aus ihrer Sicht erforderlichen Formalitäten bemüht.
bb) Die Regulierung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen ist für Haftpflichtversicherungen ein Massengeschäft. Es ist in der Praxis üblich, dass Haftpflichtversicherer ihren Betrieb so organisiert haben, dass die zuständigen Sachbearbeiter zeitnah auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen reagieren können, und zeitnah die notwendigen Klärungen (Anforderung ergänzender Belege etc.) herbeiführen. Es ist aus der Sicht des Geschädigten zu erwarten, dass ein Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchsschreiben innerhalb weniger Tage, jedenfalls binnen 10 Tagen, reagieren kann und tatsächlich reagiert. Das bedeutet zwar für viele Fälle noch nicht, dass damit auch bereits eine vollständige Regulierung erfolgt. Es ist jedoch - mindestens - zu erwarten, dass ein Geschädigter aus einem kurzfristigen Antwortschreiben des Versicherers erkennen kann, wie und gegebenenfalls mit welchem Ermittlungs- und Zeitbedarf die weitere Bearbeitung des Haftpflichtfalles beim Versicherer erfolgt.
cc) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Geschäftsleben bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben eine Beachtung und Berücksichtigung der jeweils gesetzten Fristen üblich ist. Der Kläger durfte erwarten, dass die von seinem Anwalt gesetzten Fristen, auch wenn diese mit jeweils 10 Tagen relativ kurz bemessen waren, von der Beklagten berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte - was bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oft nachvollziehbar ist, - zu einer Zahlung oder einer abschließenden Erklärung innerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage war, dann durfte der Kläger mindestens mit einer Zwischennachricht in der
gesetzten Frist rechnen. Eine solche Zwischennachricht hätte beispielsweise darin bestehen können, dem Kläger mitzuteilen, welcher (längere) Zeitbedarf notwendig erscheint, um die Aufforderung des Anwalts inhaltlich zu beantworten. Eine Zwischennachricht hätte alternativ auch darin bestehen können, dem Kläger mitzuteilen, welche Unterlagen die Beklagte zur Prüfung noch benötigt, oder welche Ermittlungen abzuwarten sind.
dd) Jedenfalls nach dem dritten Schreiben, auf welches die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist weder mit einer Antwort noch mit einer Zwischennachricht reagiert hat, bestand für den Kläger Anlass zur Klageerhebung. Denn er konnte aufgrund der ausbleibenden Reaktionen der Beklagten nicht damit rechnen, dass die Beklagte sich zeitnah um eine Klärung der Anspruchsvoraussetzungen bemühen würde. Das Verhalten der Beklagten entsprach jedenfalls am 27.02.2019, mehr als fünf Wochen nach dem ersten Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019, nicht mehr der von einem Haftpflichtversicherer zu erwartenden und allgemein üblichen Bearbeitung eines Schadensfalles. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung in § 93 ZPO reichten bereits die nachvollziehbaren Zweifel des Klägers am Regulierungsverhalten der Beklagten aus, um die Klageerhebung zu rechtfertigen.
Die E-Mail der Beklagten vom 27.02.2019 spielt für die Kostenentscheidung keine Rolle. Die Klageschrift trägt das selbe Datum. Da die Beweislast für Umstände, die zu einer fehlenden Klageveranlassung führen können, bei der Beklagten liegt (siehe oben), ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich die Absendung der Klageschrift und der Eingang der E-Mail der Beklagten gekreuzt haben, dass also die E-Mail dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift noch nicht vorgelegen hatte. Das bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Absendung der Klageschrift an das Landgericht Konstanz noch nicht wusste, dass die Beklagte - entsprechend der E-Mail vom 27.02.2019 - mit einer Bearbeitung des Schadensfalles begonnen hatte.
3. Die Frage, welche Prüfungsfrist einem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall zuzubilligen ist, spielt für die Entscheidung des Senats keine Rolle. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass sich die Prüfungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles richten muss, wobei in einfach gelagerten Fällen von den Gerichten vielfach
Prüfungsfristen zwischen zwei Wochen (vgl. LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564) und sechs Wochen (OLG Rostock, MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98]) angenommen werden. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage der Prüfungsfrist nicht an. Denn die Beklagte hat nicht dadurch Anlass zur Klage gegeben, dass sie sich zuviel Zeit für bestimmte Prüfungen genommen hat, sondern dadurch, dass sie auf die drei Anwaltsschreiben innerhalb der gesetzten Fristen nicht reagiert hat (siehe oben).
Die Entscheidung des Senats befindet sich in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Es hat zwar in der Praxis immer wieder auch bei längeren Prüfungszeiträumen eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des jeweiligen Haftpflichtversicherers gegeben. Soweit der Sachverhalt aus den veröffentlichten Fällen ersichtlich ist, hatte in solchen Fällen der Haftpflichtversicherer jedoch immer auf das jeweilige Aufforderungsschreiben des Anspruchsstellers reagiert, und durch eine zeitnahe Zwischennachricht deutlich gemacht, dass und gegebenenfalls welche Ermittlungen zur Schadensregulierung erforderlich waren. (Vgl. zu solchen Fällen beispielsweise OLG München, Versicherungsrecht 1979, 480; LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564; OLG Rostock, MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861 [OLG Köln 31.01.2012 - 24 W 69/11]; OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2015, 1373; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 2018, 733; OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 -, zitiert nach Juris.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Entscheidungen dadurch, dass der Kläger angesichts einer fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auf eine zeitnahe Regulierung durch die Beklagte vertrauen konnte. Es kommt daher für die Kostenentscheidung nicht darauf an, ob und inwieweit für die Entscheidung der Beklagten eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten erforderlich war. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit Zeit zur Klärung der Aktivlegitimation des Klägers benötigt wurde.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.