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  • 24.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216399

    Landgericht Leipzig: Beschluss vom 06.04.2020 – 6 Qs 22/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    6 Qs 22/20

    BESCHLUSS

    In dem Strafverfahren

    gegen pp.
    Verteidiger:

    wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

    ergeht am 06.04.2020 durch das Landgericht Leipzig - 6. Strafkammer als

    Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:

    1. Der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 02.03.2020 (Az. 5 Cs 952 Js 57242/19), mit dem der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 16.01.2020 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wurde, wird auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft

    aufgehoben.

    2.       

    a)         Gemäß § 111 a StPO wird der Angeklagten      die Fahrerlaubnis

    vorläufig entzogen.

    b) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs.3 StPO).

    c) Zum Zwecke der Beschlagnahme wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrerzeuge der Angeklagten pp. angeordnet (§§ 94, 102, 105 Abs.1 StPO).

    Gründe:

    I.

    Am 16.01.2020 (BI. 62 - 64 d.A.) hat das Amtsgericht Eilenburg im Verfahren 5 Cs 952 Js 57262/19 gegen die Angeklagte pp. einen Strafbefehl erlassen. Im Strafbefehl wurde der Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

    „Sie befuhren am 27.09.2019 gegen 15:35 Uhr mit dem PKW Opel - Astra, amtliches Kennzeichen pp.  die Bundesstraße 87 in Fahrtrichtung Richtung 04838 Doberschütz, obwohl Sie infolge Übermüdung fahruntüchtig waren. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

    Infolge Ihrer Übermüdung schliefen Sie ein, kamen vor dem Ortseingang Doberschütz (in Höhe Kilometer 0,6) nach links von der Fahrbahn ab und kollidierten mit dem im Gegenverkehr befindlichen PKW Audi A5, amtliches Kennzeichen pp. Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachten Sie den Fahrzeugführer des PKW Audi, pp., in die Gefahr schwerster Verletzungen. Für Sie vorhersehbar und vermeidbar erlitt der Geschädigte neben Kopfschmerzen ein HWS - Syndrom und ein Schleudertrauma.

    Wegen der körperlich bemerkbaren Ermüdungsanzeichen mussten Sie mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen.

    Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt."

    Das Amtsgericht Eilenburg bewertete den Tatvorwurf rechtlich als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr.1 b, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs.1, 229, 230 Abs.1, 52, 69, 69a StGB und verhängte gegen die Angeklagte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR Tagessatzhöhe. Darüber hinaus entzog das Amtsgericht Eilenburg im Strafbefehl der Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, der Angeklagten für die Dauer von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

    Mit Beschluss vom gleichen Tag (BI. 65 d.A.) entzog das Amtsgericht Eilenburg der Angeklagten vorläufig gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis, ordnete an, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins wirke und ordnete zum Zwecke der Beschlagnahme die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge der Angeklagten an. Zur Begründung nahm das Amtsgericht Eilenburg auf den Strafbefehl vom gleichen Tag Bezug. Danach würden dringende Gründe vorliegen, dass der Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werde und zur Sicherung gegen weitere Gefährdung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich sei.

    Der Strafbefehl und der Beschluss vom 16.01.2020 wurden dem Verteidiger der Angeklagten am 05.02.2020 zugestellt. Am 07.02.2020 (BI. 102 d.A.) ging der Führerschein der Angeklagten beim Amtsgericht Eilenburg zur amtlichen Verwahrung ein.

    Am 07.02.2020 (BI. 104 d.A.) legte der-Verteidiger der Angeklagten Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16.01.2020 und am 18.02.2020 (BI. 106 d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 16.01.2020 ein und führte zur Begründung aus, dass kein dringender Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung gegeben sei. Zur Begründung bezieht sich der Verteidiger auf einen Schriftsatz vom 18.11.2019 an die Staatsanwaltschaft (BI. 75 d.A.). Dort führte er aus, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen gegenüber nicht geäußert hätte, dass sie Sekundenschlaf gehabt habe. Sie hätte gegenüber den Zeugen nach dem Unfall mitgeteilt, dass sie wahrscheinlich Sekundenschlaf gehabt habe, denn sie habe sich nicht erklären können, warum sie vor dem Ortseingang Doberschütz „kurz weg gewesen" sei. Die Angeklagte wisse nicht, ob sie tatsächlich eingeschlafen sei oder eine kurzzeitige Ohnmacht (Synkope) gehabt habe. Sie erinnere sich nur „kurz weg gewesen" zu sein. An dem Unfalltag habe sie einen gewöhnlichen Arbeitstag hinter sich gehabt und sei gegen 15:15 Uhr nach ihrem Dienst in Leipzig-Thekla Richtung Herzberg zu ihrem Lebenspartner gefahren. In der Nacht zuvor habe sie etwa sieben Stunden geschlafen, was ihrer gewöhnlichen Schlafdauer entsprechen würde. Sie habe sich vor Fahrantritt ausgeruht gefühlt. Ermüdungsanzeichen habe sie nicht wahrgenommen. Die Angeklagte bedaure den Unfall ganz außerordentlich, könne sich bis heute nicht erklären, wie es dazu kommen konnte. Ein vermeintliches Einschlafen als Unfallursache der Angeklagten sei eine unbewiesene Mutmaßung. Zudem würde selbst ein Einschlafen am Steuer allein nicht genügen, um einen dringenden Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung zu begründen.

    Mit Beschluss vom 02.03.2020 (Bl.116 d.A.) hob das Amtsgericht Eilenburg den Beschluss vom 16.01.2020 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und ordnete die Herausgabe des Führerscheins an die Angeklagte an. Zur Begründung führte das Amtsgericht Eilenburg aus, dass der Beschluss über die vorläufige Entziehung aufzuheben gewesen sei, weil es eher unwahrscheinlich sei, dass die Angeklagte wegen einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung verurteilt werde. Die Angeklagte habe zwar eingeräumt, während der Fahrt „weg" gewesen zu sein. Dies reiche für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte vor dem Sekundenschlaf Anzeichen für eine Müdigkeit verspürte. Es gebe bisher keinerlei Erkenntnisse darüber, wie lange die Angeklagte unterwegs gewesen sei, woher sie gekommen sei, wie ihr Fahrverhalten (z. B. Schlängellinien, langsames Abtriften) bis zum Unfall gewesen sei. Auch wenn die Angeklagte ihre Einlassung „angepasst" habe, werde ihr immer noch zu beweisen sein, dass sie übermüdet gewesen sei. Dies scheine nach den vorhandenen Beweismitteln unwahrscheinlich.

    Der Angeklagten wurde der Führerschein am 05.03.2020 über ihren Verteidiger zurückgegeben.

    Am 09.03.2020 legte die Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 02.03.2020 Beschwerde ein (BI.123 d.A.) und führte zur Begründung aus, dass die Ausführungen des Verteidigers, dass es sich um eine „kurzzeitige Ohnmacht" gehandelt habe, lediglich eine bloße Schutzbehauptung darstellen würde. Insbesondere die durch die Angeklagte vorgenommene Wertung „peinlich" lasse sich nicht mit einer kurzzeitigen Ohnmacht in Einklang bringen, sondern spreche dafür, dass die Angeklagte tatsächlich bemerkte Anzeichen einer Übermüdung nicht ernst genommen habe. Nach der Rechtsprechung könne eine Übermüdung einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315 c Abs.1 Nr. 1 b StGB darstellen. Der BGH habe dazu anerkannt, dass ein Kraftfahrer bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnehme oder zumindest wahrnehmen könne.

    Mit Beschluss vom 12.03.2020 (BI. 126 d.A.) half das Amtsgericht Eilenburg der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Zur Begründung nahm das Amtsgericht Eilenburg vollumfänglich auf den Beschluss vom 02.03.2020 Bezug.

    Dem Verteidiger der Angeklagten wurde mit Verfügung vom 30.03.2020 (BI. 132 d.A.) rechtliches Gehör eingeräumt. Dieser führte mit-Schriftsatz vom 31.03.2020 (BI. 125 d.A.) neben Bezugnahme auf den Beschwerdeschriftsatz aus, dass die Tageszeit und zurückgelegte Fahrstrecke untypisch für ein Einschlafen am Steuer sei. Selbst wenn die Angeklagte geäußert haben sollte, dass ihr der Unfall "peinlich" gewesen sein soll, könne ihr der von ihr unbestreitbar verursachte Unfall selbst peinlich gewesen sein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angegebenen Schriftsätze und Entscheidungen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg, weil das Amtsgericht Eilenburg den Beschluss gemäß § 111 a StPO zu Unrecht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen des § 111 a StPO liegen weiterhin vor. Es liegen dringende Gründe dafür vor, dass der Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Zur Sicherung gegen weitere Gefährdungen ist es auch erforderlich die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

    1. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist die Angeklagte dringend verdächtig, die im Strafbefehl näher beschriebene Tat, mithin eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen zu haben.

    Der dringende Tatverdacht beruht auf einer Gesamtschau insbesondere folgender Umstände:

    Dass die Angeklagte am 27.09.2019 gegen 15:35 Uhr mit dem PKW Opel Astra den Verkehrsunfall verursacht hat, indem sie nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem im Gegenverkehr befindlichen PKW Audi A5 des Zeugen pp. zusammen gestoßen ist, wodurch am PKW Audi A5 Totalschaden entstand und der Zeuge pp. neben Kopfschmerzen ein HWS - Syndrom und ein Schleudertrauma erlitt, ergibt sich bereits aus den Angaben der Angeklagten, die den Unfall und ihre Verursachung — zuletzt im Schriftsatz ihres Verteidigers vom 31.03.2020 - auch eingeräumt hat.

    Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte diesen Unfall verursacht hat, obwohl sie infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen ist, dass Fahrzeug sicher zu führen, da sie am Steuer eingeschlafen ist. Der Polizeibeamte 40.110 hat in seinem Einsatzbericht vom 28.09.2019 (BI. 30 d.A.) festgehalten, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen pp. und pp- geäußert habe, dass sie einen Sekundenschlaf gehabt hätte. Der Zeuge pp. hat dies in seiner Vernehmung (BI. 32 d.A.) auch bestätigt. Er schilderte, dass die Angeklagte (Fahrerin des Opel - Astra) zu ihnen hinzu gestoßen sei und geäußert habe „es ist ihr peinlich und ich hatte Sekundenschlaf“.

    Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage besteht nach Aktenlage beim völlig unbeteiligten Unfallzeugen pp. nicht. Der Zeuge pp. (BI. 39 d.A.) bestätigte ebenfalls, dass die Angeklagte zu ihm gekommen sei, sich entschuldigt und geschildert habe, dass sie „kurz weg gewesen wäre".

    Die Angeklagte hat demnach vor Ort selbst Sekundenschlaf als Unfallursache angegeben. Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr.1b StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, das heißt, der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte, oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. BayObLG, Urteil vom 18.08.2013 St RR 67/ 03 - zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat hierzu erkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf den in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschluss vom 18.11.1969, 4 StR 66/69 zitiert nach Juris).

    Vor diesem Hintergrund kann die Ausführung der Angeklagten, wonach sie keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Übermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Auch der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten, dass bei der Angeklagten eine Synkope vorlegen habe, überzeugt insoweit nicht und stellt aus Sicht der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar, zumal für eine Synkope über die bloße Behauptung hinaus keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es sind weder medizinische Atteste vorgelegt worden, noch andere Umstände geschildert, die die Annahme einer derartig massiven körperlichen Ausfallerscheinung - die im übrigen Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit der Angeklagten begründen könnte - stützen könnten.

    Vielmehr ist es ausgesprochen naheliegend, dass tatsächlich an einem Freitagnachmittag nach anstrengender Arbeitswoche auf einer eher ereignisarmen Landstraße, die die Angeklagte offensichtlich auch regelmäßig fährt, wenn sie ihren Lebensgefährten in Herzberg besucht, eine Ermüdung eingetreten ist, die ursächlich für den Verkehrsunfall war.

    Aufgrund der erheblichen Beschädigung am Fahrzeug des Zeugen pp. ist auch davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden im Sinne des § 315 c Abs.1 StGB vorliegt. Ausweislich des DEKRA - Gutachtens vom 01.10.2019 (BI. 85 d.A.) würden die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 40.150,00 EUR betragen, wobei der Restwert des PKW mit Mehrwertsteuer bei 21.100,00 EUR lag.

    Hinsichtlich der Tathandlung und der daraus resultierenden Gefahr handelte die Angeklagte jeweils zumindest fahrlässig.

    2.  Gemäß § 69 Abs.2 Nr. 1 StGB liegt jedenfalls ein Regelfall für die fehlende Eignung der Täterin zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn diese ein Vergehen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) begangen hat. In Ausnahmefällen kann allerdings trotz Vorliegens eines Regelfalls die Anordnung der Maßregel unterbleiben, wenn bei der Tat positive festzustellende ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die durch die Regelvermutung indizierte Frage mangelnder Eignung hat (vgl. Fischer, StGB 66. Auflage, § 69 Rdz. 21). Die Kammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung vorliegend keine besonderen Umstände feststellen können, die zum Entfallen der Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr.1 StGB führen könnte.

    3. Die vorläufige Maßnahme ist angesichts ihrer Notwendigkeit zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes auch verhältnismäßig. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereits durch die bisherige Dauer des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis und die damit im Zusammenhang stehenden Folgen so hinreichend beeindruckt wäre, dass von ihr keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer mehr ausgeht. Ein Strafbefehl ist vorliegend bereits erlassen worden. Die Kammer geht davon aus, dass das Amtsgericht Eilenburg zeitnah einen Hauptverhandlungstermin zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumen wird.

    4..

    Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. A., § 473 RN 15 m.w.N.)

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs.2 StPO).