20.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229805
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.06.2022 – 5 StR 177/22
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
3
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
4
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen