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  • 07.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231667

    Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 28.09.2022 – 729 OWi-263 Js 1114/22-89/22

    Werden dem Verteidiger vorliegende Rohmessdaten und die Bedienungsanlei-tung von der Verwaltungsbehörde auch noch im gerichtlichen Verfahren vor-enthalten, so liegt eine Verletzung fairen Verfahrens vor.
    Durchsuchungen bei der Verwaltungsbehörde sind in einem solchen Fall un-verhältnismäßig.
    Ein Verfahren, in dem es zu einer Verletzung fairen Verfahrens kommt, kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.


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