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  • 07.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231673

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 20.09.2022 – 2 Ss(OWi) 137/22

    Keine Überlegungsfrist vor Bildung einer Rettungsgasse.

    Eine Rettungsgasse ist zu bilden „sobald Fahrzeuge... mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.


    Tenor

    DieRechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom14.06.2022 wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung desRechts zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit dreiRichtern übertragen.

    DieRechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgezeichnete Urteil wird auf seineKosten als unbegründet verworfen.

    Gründe

    1

    Durchdas angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigenNichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230 € verurteilt.

    2

    Gegendieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung derRechtsbeschwerde. Er hält es für klärungsbedürftig, ab welchem Zeitpunkt desStillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs, eineRettungsgasse gebildet werden müsse.

    3

    DieGeneralstaatsanwaltschaft hält eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfallsfür geboten.

    4

    DerEinzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage, mithin zurFortbildung des Rechts, zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzungmit drei Richtern übertragen.

    5

    DieRechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

    6

    DasAmtsgericht hat zunächst folgende Feststellungen getroffen:

    7

    AmTT.MM.2021 befuhr der Betroffene … die Bundesautobahn 1 in Richtung Ort1 bei Ort2in Höhe Kilometer (…). Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn warbaubaustellenbedingt ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen.Der Betroffene befuhr die dreispurige Autobahn auf der mittleren Fahrspur undhielt sich dabei linksseitig, während die hinter ihm befindlichen Fahrzeugesowie zumindest ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der mittleren Spur sichso weit wie möglich rechts und sämtliche Fahrzeuge auf der linken Spur sich soweit wie möglich links orientiert hatten.

    8

    DerRechtsbeschwerde ist zunächst zuzugeben, dass die Bildung einer Rettungsgassegemäß § 11 Abs. 2StVO nicht bereitsbei stockendem Verkehr, sondern erst dann erforderlich ist, sobald Fahrzeugemit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstandbefinden.

    9

    DenUrteilsfeststellungen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen,dass sich die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt haben. Hiergegenspricht bereits, dass die Zeugin BB bekundet hat, das Fahrzeug des Betroffenenüber 3 km fast 10 Minuten lang beobachtet zu haben, was auf eineDurchschnittsgeschwindigkeit von etwa 18 km hindeutet, die sich noch dadurcherhöht, weil es nach der Aussage der Zeugin auch Phasen des Stillstandesgegeben habe.

    10

    Zuzugebenist der Rechtsbeschwerde weiterhin, dass sich aus dem Lichtbild Blatt 6 derVerwaltungsakte nicht ergibt, ob sich das Fahrzeug des Betroffenen zumZeitpunkt der Aufnahme bewegt hat oder nicht.

    11

    Gleichwohlhat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

    12

    Nachder Aussage des Zeugen CC, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, sei der Betroffene „ziemlich penetrant“ auch dann in derRettungsgasse geblieben, als der Verkehr gänzlich zum Stehen gekommen sei.

    13

    Zwarfinden sich im Urteil keine Feststellungen dazu, wie lange diese Phasen desStillstandes gedauert haben. Dies ist jedoch unschädlich.

    14

    DieRettungsgasse ist nämlich zu bilden „sobald Fahrzeuge... mitSchrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“Soweit das Amtsgericht Tübingen (DAR 2021, 406)die Auffassung vertreten hat, der Verstoß gegen § 11 Abs. 2StVO setze einegewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeitvoraus, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Wortlaut des §11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.debedeutet das Wort sobald „in dem Augenblick, da...“ bzw. „gleich wenn“. Damitwird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfristnicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr soforteingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2StVO beschriebeneVerkehrssituation eingetreten ist.

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    Diesgilt hier umso mehr, als der Betroffene wegen des stop-and-go‒Verkehrs damitrechnen musste, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten.Würde man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihmbefindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfristzubilligen, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte,hätte dies zur Konsequenz, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation undAblauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangierenmüsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Eine solches Rangiermanöver - dortmit Behinderung des Einsatzfahrzeuges - war im Übrigen bereits Gegenstand derEntscheidung des Senats 2 Ss (OWi) 34/22.

    16

    Auchansonsten lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil desBetroffenen nicht erkennen.

    17

    DieKostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3Satz 1 OWiGin Verbindung mit § 473 Abs. 1Satz 1 StPO.