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  • 18.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234805

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 05.12.2022 – 3 Ws (B) 310/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen

    Beschluss vom 5. Dezember 2022

    3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22
    424 OWi 35/22 Jug

    In der Bußgeldsache gegen

    xxx

    wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 5. Dezember 2022 beschlossen:

    1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
    2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    G r ü n d e:

    I.

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1120,00 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monat verurteilt und zugleich eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVO getroffen.

    Gegen das Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen.

    Das Amtsgericht hat ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen der verspäteten Rechtsbeschwerdebegründung gewährt, mit der die Verteidigung die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Mit der Verfahrensrüge macht sie geltend, das Gericht habe unzutreffend die Angaben zur Fahrereigenschaft und zu den Umständen, aus denen es auf die vorsätzliche Begehungsweise geschlossen habe, auf die Einlassung des Betroffenen gestützt. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe sich der Betroffene nicht zur Sache geäußert. Vielmehr habe dieser geschwiegen. Lediglich er, der Verteidiger, habe eine Erklärung zur Sache abgegeben, die das Gericht den Urteilsfeststellungen fälschlicherweise zugrunde gelegt habe.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 25. November 2022 die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.

    II.

    1.  Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden. Die verspätet eingegangene Begründung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen, weil das Amtsgericht - wenn auch für die Entscheidung nicht zuständig (vgl. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 1 StPO) - dem Betroffenen auf seinen Antrag wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.

    2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.

    a) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben.

    Denn der Verteidiger hat vorgetragen, dass sich der Betroffene entgegen den Urteilsfeststellungen nicht zur Fahrereigenschaft und anderen Tatumständen geäußert hat. Die den Gründen zu entnehmende Sacheinlassung stammt vom Verteidiger; der Betroffene hat geschwiegen.

    b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet, weil ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung am 23. August 2022 eine Sacheinlassung des Betroffenen nicht festzustellen ist und das Amtsgericht nach den Urteilsgründen die Erklärung des Verteidigers fehlerhaft als Einlassung des Betroffenen zur Sache gewertet und seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat.

    aa) Eine Äußerung eines Betroffenen zur Sache ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S.v. §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 273 Abs. 1 StPO und daher protokollierungspflichtig. Von einer solchen Pflicht sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz im Rahmen der Normen zur Verfahrensvereinfachung insbesondere nach § 78 OWiG auch nicht ab.

    Ausweislich des Protokolls hat sich der Betroffene nach Belehrung „zunächst“ nicht eingelassen und dies auch nicht im Laufe der weiteren Hauptverhandlung getan. Der Betroffene hat sich demnach nicht selbst zur Sache geäußert, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

    bb) Dem Protokoll ist aber zu entnehmen, dass der Verteidiger eine Erklärung abgegeben hat, deren Inhalt auch protokolliert wurde. Danach habe er die Fahrereigenschaft eingeräumt, so schnell wie vorgeworfen sei er nicht gefahren, sein Tacho sei kaputt gewesen, auch habe er geglaubt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und nicht nur 30 km/h gewesen sei. Er stelle das Messergebnis nicht in Frage.

    Eine solche Erklärung zur Sache kann dem Betroffenen als eigene Erklärung zugerechnet werden. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 ‒ 2 StR 69/19 ‒ juris) wie folgt zu differenzieren:

    (1) Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach ist sie einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar (Dencker, FS für Fezer, 2008, S. 115, 121). Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden (Senat, Urteil vom 6. April 1994 - 2 StR 76/94, NStZ 1994, 449; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 Ss 117/88, NStZ 1988, 426; OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1979 - 4 Ss 2376/78, JR 1980, 82). Der Angeklagte kann sie sich in der Hauptverhandlung auch nicht - rückwirkend - zu eigen machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22 zu rechtlichen Erwägungen). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).

    Gleiches gilt grundsätzlich für Erklärungen, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache abgibt. Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (st. Rspr. seit RGSt 66, 209, 211), handelt es sich insoweit - genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447; Beschluss vom 22. März 1994 - 1 StR 100/94, NStZ 1994, 352; Beschluss vom 12. April 2000 - 1 StR 623/99, NStZ 2000, 495, 496; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208) - um seine eigenen Prozesserklärungen.

    (2) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703). Bei Verteidigerschriftsätzen muss - etwa durch Unterschrift oder durch Formulierung in Ich-Form - erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe“ bedient (vgl. Schlothauer in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchner Handbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 3 Rn. 118). Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 199 mwN).

    Diese Maßstäbe gelten auch im Bußgeldverfahren.

    Vorliegend hat sich der Betroffene die Erklärung seines Verteidigers nicht zu eigen gemacht. Einen solchen protokollierungspflichtigen Vorgang weist das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 23. August 2022 nicht aus. Wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 274 Satz. 1 StPO ist eine solche wesentliche Förmlichkeit nicht geschehen, selbst wenn sie stattgefunden hat. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn - wofür es aber keine Anzeichen gibt - die Beweiskraft des Protokolls entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 274 Rn. 13ff m.w.N.).

    Die Erklärung des Verteidigers ist als eine Prozesserklärung zu qualifizieren, die seine Sicht zur Sache als Beistand des Betroffenen darstellt.

    Das Tatgericht hat sie - entgegen § 261 StPO - als Einlassung des Betroffenen gewertet und rechtsfehlerhaft dem Schuldspruch zugrunde gelegt.

    III.

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Er hebt daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG das Urteil mit seinen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ausreichende Feststellungen zum Schuldspruch in einer weiteren Hauptverhandlung getroffen werden können.

    Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat in Übereinstimmung mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an, dass im Falle unveränderter Einkommensverhältnisse des Betroffenen die Prüfung und ggf. Gewährung von Zahlungserleichterungen nach 18 OWiG nachvollziehbar erwogen werden müssen.

    RechtsgebieteStPO, OWiGVorschriften§§ 261, 273, 274 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG