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  • 08.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239589

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 09.11.2023 – 2 ORbs 188/23

    Die Nichtherausgabe der Messreihe des Tattages verletzt den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

    Die Einlassung des Betroffenen ist auch hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen wiederzugeben.


    Oberlandesgericht Oldenburg

    Beschluss vom 09.11.2023


    In der Bußgeldsache
    gegen
    AA,
    geboren am TT.MM.JJJJ in (...),
    wohnhaft (...),
    Staatsangehörigkeit: (...),
    Verteidiger:
    (...)

    hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch die unterzeichnenden Richter am 09.11.2023 beschlossen:

    Tenor:

    Die Sache wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 09.08.2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Gründe

    Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 338 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts zulässig begründeten Rechtsbeschwerde.

    Der rechtsunterzeichnende Einzelrichter hat die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da der Senat bisher noch nicht entschieden hat, ob einem Betroffenen ein Anspruch auf die Herausgabe der gesamten Messreihe zusteht.

    Die Verfahrensrüge ist in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Betroffene hat sich auch in ausreichendem Maße darum bemüht, die Messreihenbilder zu erlangen.

    Er hat sein Herausgabeverlangen damit begründet, dass er den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf auf breiterer Grundlage prüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung des Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen möchte, die die Messbeständigkeit des Gerätes infrage stellen könnten und nach denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebes hindeutenden Veränderungen der Bildausschnitte. Hierzu zählten weiterhin eine mögliche Veränderung der Fotoposition und/oder der Messgeometrie.

    Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung hat keinen Erfolg.

    Ob ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe, zu der die herausverlangten Messreihenbilder gehören, besteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30.05.2023, 1 RBs 288/22, bei burhoff.de.

    Soweit ersichtlich war das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 17. März 2021,1 OLG 331 Subs [richtig wohl: Ssbs] 23/20, juris) das erste Obergericht, das einen Anspruch auf die Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer bejaht hat. Über die Stellungnahme der PTB "Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung" , Fassung vom 30.03.2020, wonach es für den Messwert einer konkreten Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge gebe, die in den Stunden davor und danach erfasst worden seien, hat sich das Thüringer Oberlandesgericht mit der Erwägung hinweggesetzt, diese reiche nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.

    Diese Entscheidung ist teilweise heftig kritisiert worden. So heißt es bei Krenberger, NZV 2021, 331 -beck-online- das OLG Jena habe sich in nicht nachvollziehbarer Weise auf technisches Terrain gewagt und behauptet, dass die Stellungnahme der PTB zu allgemein sei und deshalb nicht zutreffe, ohne auch nur den Hauch eines Gedankens darauf zu verwenden, die PTB mit dieser Tatsachenfrage nochmals zur gutachterlichen Stellungnahme aufzufordern.

    Ropertz, NZV 2021, 500 ff -beck-online- meint, dass, soweit das OLG Jena und das OLG Stuttgart meinten, dass aus bestimmten Auffälligkeiten der restlichen Messreihe Anhaltspunkte für einen Fehler der fallgegenständlichen Messung geschlossen werden könnten, sie sich auf Meinungen privater Sachverständiger berufen würden. Diese würden jedoch durch die zitierte Stellungnahme der PTB widerlegt. Es sei nicht klar, weshalb den privaten Gutachtern mehr Glauben geschenkt werde, als der PTB als staatlicher Stelle.

    Bei Merz, NZV 2022, 27, 30 ff. [OLG Zweibrücken 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21][OLG Zweibrücken 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21], findet sich Folgendes:

    "Dreh- und Angelpunkt der Erkennbarkeit der Relevanz der gesamten Messreihe für die Verteidigung ist dabei eine Stellungnahme der PTB vom 30.3.2020, in der sich die PTB zu dem Erkenntniswert der Statistikdatei, der gesamten Messreihe sowie der Annullationsrate äußert und einen solchen Erkenntniswert bezogen auf andere als die tatgegenständliche Messung verneint. Im Kern geht es daher um die Frage, welche Aussagekraft bzw. Verlässlichkeit der vorbezeichneten Stellungnahme der PTB beigemessen wird. Mit Blick auf die Funktion und die Stellung der PTB erstaunt zunächst, wenn das OLG Jena ausführt, dass die vorbezeichnete Stellungnahme der PTB nicht ausreiche, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen. Wer nun in den weiteren Beschlussgründen eine inhaltlich fundierte Auseinandersetzung mit der vorbezeichneten Stellungnahme der PTB erwartet, wird jedoch enttäuscht.

    Um zu einer sachgerechten Einschätzung der Validität von technischen Stellungnahmen der PTB zu gelangen, ist daher zunächst zu klären, welche Aufgaben die PTB hat bzw. welche Funktion der PTB zukommt und wie diese Stellungnahmen durch die Rechtsprechung eingeordnet werden. Wie sich aus § 45 MessEG ergibt, gehört zu den Aufgaben der PTB nicht nur die Beratung von Landesbehörden bei technischen Fragestellungen, sondern auch die wissenschaftliche Bearbeitung von solchen Fragestellungen im Bereich des Messwesens. Gerade die wissenschaftliche Bearbeitung technischer Fragestellungen im Messwesen erfordert eine entsprechende Sachkunde der bei der PTB beschäftigten Mitarbeiter. Diese qualitativ hohe Sachkunde rechtfertigt daher auch die Einstufung von technischen Stellungnahmen der PTB als (antizipierte) Sachverständigengutachten, die von Gerichten im Rahmen ihrer Entscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind, als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO in der Hauptverhandlung verlesen und, soweit sie im Internet veröffentlicht und damit allgemein zugänglich sind, als offenkundige Tatsache (ggf. auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) berücksichtigt werden können.

    Somit liegt ein Sachverständigengutachten vor, dass zu dem Ergebnis kommt, dass der Messwert der konkreten Einzelmessung in keinem Zusammenhang mit den Messergebnissen von Fahrzeugen, die in den Stunden davor und danach erfasst worden sind, steht und die gesamte Messreihe auch dann keine verwertbare Aussage hinsichtlich der konkreten einzelnen Messung ergibt, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereichs von Geschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren werden, weil der Umstand, dass viele nur wenig zu schnell fahren, gerade nicht bedeutet, dass nicht ab und zu jemand deutlich schneller gefahren ist. Schließlich ergibt sich aus diesem Sachverständigengutachten auch, dass Rückschlüsse aus einer hohen Annullationsrate nicht möglich sind, weil Annullationen gerade ein Zeichen einer funktionierenden Qualitätssicherung beim jeweiligen Messgerät sind und somit gerade der Umstand, dass das Messgerät einzelne Messungen annulliert hat, ein Beleg dafür ist, dass das Messgerät (auch bei der konkreten einzelnen Messung) ordnungsgemäß gemessen hat. Liegt somit eine eindeutige Stellungsname einer sachverständigen Stelle zur fehlenden Aussagekraft der sich aus der Messreihe ergebenden Informationen für die konkrete Einzelmessung bzw. zum fehlenden (Sach-)Zusammenhang zu dieser vor, so fehlt es auch an einer erkennbaren Relevanz der Messreihe für die Verteidigung, weil sich auf Grundlage der vorliegenden sachverständigen Stellungnahme mangels Sachzusammenhang auch für einen verständigen Betroffenen keine theoretischen Aufklärungschancen ergeben. 

    Jedenfalls von Tatgerichten wird, soweit sie auf Grundlage einer anderweitigen Aussage eines Sachverständigen von einer technischen Stellungnahme der PTB abweichen wollen, regelmäßig verlangt, eine entsprechende ergänzende Stellungnahme der PTB einzuholen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich daher - soweit der Senat Zweifel an der Verlässlichkeit der Stellungnahme der PTB hatte - aufgedrängt, im Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege des Freibeweises eine ergänzende Stellungnahme der PTB, mit der dieser Gelegenheit gegeben wird, zu aus Sicht des Senats noch offenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen, einzuholen. Warum dies hier nicht geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gründe des Beschlusses nicht belegen, dass das OLG Jena über gegenläufige, durch einen Sachverständigen vermittelte Erkenntnisse verfügte, die Anlass gegeben hätten, die sachverständige Stellungnahme der PTB in Zweifel zu ziehen."

    König, DAR 2022, 363, 371 spricht sogar davon, dass das OLG Jena die Stellungnahme der PTB "quasi weggewischt" habe.

    Der Senat verneint, in Übereinstimmung mit den vom OLG Köln -das selbst einen Anspruch bejaht- genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz, Zweibrücken, Düsseldorf und des Bayerischen Obersten Landesgerichtes einen Anspruch auf Herausgabe der Messreihe bzw. der Messreihenbilder.

    Der Senat ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. März 2022, 4 StR 181/21, juris), nicht gehindert, eine eigene Bewertung der Frage, ob die begehrten Informationen Relevanz für die Verteidigung haben, vorzunehmen.

    Zur Begründung der Ablehnung eines Herausgabeanspruches verweist der Senat auf die Entscheidung des OLG Koblenz NZV 2021, 201 ff in der es heißt:

    "Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beiziehung und Auswertung verfahrensfremder Daten geeignet sein könnten, die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu beeinflussen. 

    Nur die Messdatei des konkreten Verkehrsvorganges bezieht sich auf den verfahrensgegenständlichen Vorwurf und ist Beweismittel für diesen. Warum die Messung eines anderen Verkehrsvorganges Aufschluss darüber geben könnte, ob die verfahrensgegenständliche Messung zutreffend ist, erschließt sich nicht. Die Daten einer Messreihe belegen allein, dass es neben dem Betroffenen noch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes mit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben erlauben die statistischen Daten der anderweitigen Messungen die Aussage darüber, mit welcher Rate das Messgerät andere Messungen aufgrund einer internen Fehlerkontrolle storniert hat. Selbst eine hohe Annullierungsrate belegt aber nur, dass das Gerät bei anderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und die Messung sodann verworfen hat. Einen Rückschluss darauf, dass die verfahrensgegenständliche Messung unzutreffend sei, lässt sich hieraus nicht ziehen; im Ergebnis ist im Umkehrschluss zu folgern, dass bei nachweislicher Funktion der Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen konnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien abbildet, müsste dagegen auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu erkennen sein. So würde ein geräteimmanenter Mangel aus den Messdaten gleichermaßen hervorgehen, mithin auch aus den verfahrensgegenständlichen, so dass von der Auswertung verfahrensfremder Messdaten kein weiterreichender Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche überhaupt aus der Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der Messbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Daten keine Besonderheiten, kann daher von Besonderheiten in anderen Falldateien nicht ohne weiteres auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen werden (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 -, juris).

    Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sieht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2020 (VGH B 19/19 -, Rn. 48, juris) in tatsächlicher Hinsicht die Problematik, inwieweit der Statistikdatei und Case-List überhaupt eine Bedeutung für die Nachprüfbarkeit des konkret in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoßes zukommen kann.

    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - deren Stellungnahme auf Grund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann und daher bei der Senatsentscheidung herangezogen werden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2016 - III-1 RBs 131/15 -, juris) - hat zum Erkenntniswert solcher, die Messungen anderer Verkehrsteilnehmer betreffenden Daten und Unterlagen wie folgt Stellung genommen ("Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung." Stand: 30. März 2020 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20200330; abrufbar unter: https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/down- loads/ PTB_Stellungnahme_Statistikdatei_DOI.pdf):

    "Manche Messgeräte zur amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung speichern gewisse Daten in einer sogenannten Statistikdatei. Deren Inhalt ist zwar für den Verwender ggf. interessant, aber kann zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung nichts beitragen. Gleiches gilt für die Betrachtung der gesamten Messreihe und für die Anzahl der Annullationen, selbst wenn diese gehäuft auftreten (...). Die gesamte Messreihe bringt selbst dann keine verwertbare Aussage, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereiches von Geschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren werden. Nur weil viele nur wenig zu schnell fahren, heißt das nicht, dass nicht ab und zu jemand deutlich schneller unterwegs gewesen sein kann. Selbst solch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, ob an der Referenzanlage der PTB oder bei einem geeichten Gerät zur amtlichen Verkehrsüberwachung, können keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken."

    Das Vorbringen des Betroffenen ist nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Angaben der Bundesanstalt in Frage zu stellen. Es erschöpft sich in ins Blaue hinein aufgestellten Vermutungen, durch welche Methoden sich - losgelöst vom konkreten Fall - aus Messungen anderer Verkehrsteilnehmer mögliche Fehler der Messung des Betroffenen ergeben könnten. Es werden eine Vielzahl von Umständen aufgezeigt, die - wenn sie bei Auswertung der andere Verkehrsteilnehmer betreffende Daten zu Tage treten würden - Rückschlüsse auf die konkrete Messung ergeben könnten. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sich aus einer Auswertung dieser Messdaten ergebenden Ergebnisse für das Messergebnis des Betroffenen von Relevanz sein könnten, werden aber nicht benannt. Diese Äußerung einer derartigen - doppelten - Vermutung vermag aber keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung nahezulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 -, juris). Die Rechtsbeschwerde hätte vielmehr konkret darlegen müssen, dass es für die Verteidigung durch die fehlende Messreihe nicht möglich gewesen sei, einen konkret behaupteten Messfehler hinsichtlich der eigenen Messung belegen zu können. Ein solch konkreter Messfehler wird seitens der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt. Dementsprechend ist auch die mögliche kausale Verknüpfung zwischen einer fehlerhaften Messung - für die es bereits keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt -, der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit der Messung - deren Notwendigkeit nicht konkret dargelegt worden ist - und dem Urteil nicht erkennbar." (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, Rn. 42 - 50, juris)

    Auch der Vortrag des Betroffenen des hiesigen Verfahrens erschöpft sich in der Spekulation, aus den Messreihenbildern könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, die die Messbeständigkeit des Gerätes infrage stellen könnten. Konkret soll es um die Veränderungen der Bildausschnitte sowie eine mögliche Veränderung der Fotoposition und/oder der Messgeometrie gehen.

    Hierzu hat das OLG Zweibrücken, BeckRS 2020, 32678, aber überzeugend Folgendes ausgeführt:

    "Ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Messung eine "atypische Fotoposition", also eine Abweichung der Position des gemessenen Fahrzeugs im Verhältnis zur Fotolinie im Vergleich zur Markierung der Fotolinie bei Start der Messreihe bestanden hat, kann bereits anhand eines Vergleichs des nach der Gebrauchsanweisung zu Beginn der Messreihe anzufertigenden Vergleichsfotos mit dem Tatfoto geprüft werden. Einer Einsicht in andere, dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Messdaten bedarf es dazu nicht. Dem Betroffenen ist insoweit zwar zuzugeben, dass sich aus einem Abgleich des Vergleichsfotos und den Aufnahmen anderer Fahrzeuge feststellen lässt, ob hinsichtlich dieser Messungen eine abweichende bzw. "atypische" Fotoposition vorgelegen hat. Eine Relevanz für die Beurteilung der insoweit unauffälligen Messung des Betroffenen ergibt sich aus dem Ergebnis einer solchen Überprüfung jedoch nicht.

    Nach Auskunft der PTB haben die Baumusterprüfungen zudem ergeben, dass kleinere Verschwenkungen oder Verkippungen des Sensorkopfes unkritisch sind. Eine Bewegung des Sensorkopfes wäre im Tatfoto auch nicht erkennbar, weil dieses von einer baulich abgesetzten Einheit erstellt wird. Hieran würde sich auch durch die Betrachtung der Falldatensätze der gesamten Messreihe nichts ändern."

    Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung von den anderslautenden Entscheidungen der vom OLG Köln genannten Oberlandesgerichte und des OLG Köln abweicht, kommt eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof nicht in Betracht, da es sich bei der Frage einer potentiellen Beweisbedeutung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a. a. O.) um eine tatsächliche Frage handelt, die weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, noch allgemein als gesichert anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand hat.

    Die Sachrüge lässt, soweit es den Schuldspruch anbelangt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil erkennen.

    Demgegenüber hält der Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, wie der Betroffene sich insoweit eingelassen hat.

    Die fehlende Mitteilung der Einlassung stellt dann einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2008,1 Ss 313/07 juris).

    So ist es hier. Bereits aus den Protokollanlagen ergibt sich, dass die Frage der Auswirkung eines Fahrverbotes auf ein Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen problematisiert worden ist. Gleichwohl findet sich in den Entscheidungsgründen zu einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen nichts.

    Damit vermag der Senat nicht zu prüfen, ob die Anordnung des Fahrverbotes bzw. das Nichtabsehen von dessen Verhängung ausreichend begründet worden ist.

    Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Höhe der Geldbuße und Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

    Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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