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  • 23.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073127

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.10.2007 – I-1 U 45/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    I.
    Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
    Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

    Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige ermittelte folgende Beträge:
    Reparaturkosten brutto 19.196,23 €
    merkantile Wertminderung 500,00 €
    Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 €
    Wiederbeschaffungswert netto bei
    Differenzbesteuerung 14.553,62 €
    Restwert (brutto) 2.350,00 €.

    Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, setzte sein Fahrzeug mit Hilfe seines Schwagers, eines Karosseriebaumeisters, in Eigenregie instand. Anschließend stellte er es dem D-Sachverständigen zur Nachbesichtigung vor. Eine weitere Nachbesichtigung fand in Anwesenheit eines Sachverständigen der zweitbeklagten Versicherung statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass bei der Instandsetzung gebrauchte Achsteile sowie eine gebrauchte Lenkung verwendet worden waren. Diese Bauteile wurden durch Neuteile ersetzt. Anschließend teilte der D.-Sachverständige dem Anwalt des Klägers mit, dass die durchgeführte Instandsetzung des Gesamtschadens nunmehr als weitgehend fach- und sachgerecht zu beurteilen sei (Schreiben vom 19.05.2005, Anlage K 4).

    Unter Hinweis auf diese Mitteilung rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2005 (K 5) seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der Netto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ab (17.048,47 €).

    Die Beklagte zu 2. hatte zuvor auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten reguliert und dabei als Restwert nicht den im Schadensgutachten genannten Betrag von 2.350,00 €, sondern einen Betrag in Höhe von 4.400,00 € in Ansatz gebracht. Begründet wurde dies mit einem entsprechenden Angebot einer Aufkäuferin aus B.. Auf deren Angebot war der Anwalt des Klägers mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 10.12.2004 (K 2) hingewiesen worden.

    Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

    Ersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten stehe dem Kläger nicht zu. Angesichts des Umstandes, dass die kalkulierten Reparaturkosten höher seien als der Wiederbeschaffungswert, hätte er den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur erbringen müssen. Das sei ihm nach den überzeugenden Feststellungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gelungen. In mehreren Punkten blieben die Reparaturarbeiten des Klägers hinter den Anforderungen zurück, die nach der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Integritätszuschlag (130 %-Grenze) an eine qualifizierte Instandsetzung zu stellen seien.

    Allerdings sei der Ersatzanspruch des Klägers entgegen der Abrechnung der Beklagten nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) beschränkt. Vielmehr sei nach den Grundsätzen des erkennenden Senats (Urteil vom 06.03.2006,1-1 U 163/05, VA 2006,55 = Schadenpraxis 2006, 316) im Fall einer Teilreparatur mit kalkulierten Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu prüfen, ob der Aufwand der durchgeführten Teilreparatur wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Sei dies der Fall und liege der Aufwand der durchgeführten Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert, so wie hier, so könne der Geschädigte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen M. hat das Landgericht den "Reparaturwert" der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur auf 12.825,07 € geschätzt. Das entspricht einem Abschlag von 22,5 % von den kalkulierten Netto-Reparaturkosten laut D-Schadensgutachten.

    Der als "tatsächliche Kosten" des Klägers ermittelte Betrag von 12.825,07 € liege unter dem Nettowiederbeschaffungswert (12.844,83 €) und sei mithin erstattungsfähig. Abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 8.444,83 € verbleibe eine Restforderung zugunsten des Klägers in Höhe von 4.380,24 €, die um die Wertminderung in Höhe von 500,00 € aufzustocken sei auf 4.880,24 €.

    Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer frist- und formgerechten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Sie halten die Schadensberechnung im angefochtenen Urteil für falsch. Das Landgericht habe bereits übersehen, dass es sich nicht um einen sogenannten 130 %-Fall handele. Rechne man zu den geschätzten Reparaturkosten von brutto 19.196,23 € den Minderwert von 500,00 € hinzu, was geboten sei, so werde der Brutto-Wiederbeschaffungswert von 14.900,00 € um genau 32,19 % überschritten. Die 130 %-Grenze sei zwar nicht sklavisch anzuwenden, sie könne im Einzelfall unterschritten, aber auch überschritten werden. Gründe für ein Überschreiten um 2,19 % lägen indessen nicht vor. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nur in Hohe der Wiederbeschaffungskosten zu entschädigen. Dabei sei der Restwert gemäß dem Angebot, welches man dem Kläger unterbreitet habe, mit 4.400,00 € zu veranschlagen. Dem Abzug des Restwertes stehe nicht entgegen, dass der Kläger sein Fahrzeug repariert und weiter genutzt habe. Angesichts der wirtschaftlich unsinnigen Reparatur müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als habe er sich entschieden, den Restwert zu realisieren. Bei einer Veräußerung des Fahrzeugs sei der Kläger aber aus Gründen der Schadensminderung gehalten gewesen, das ihm zugeleitete Restwertangebot anzunehmen.

    Angegriffen wird von der Berufung ferner die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe wertmäßig in einem Umfang von 12.825,07 € repariert. Diese Schätzung entbehre einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage und könne auch nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen M. gerechtfertigt werden, zumal dessen Schätzung in sich widersprüchlich sei. Wenn der Sachverständige ausführe, 20 bis 25 % der Reparatur sei nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden, ergebe sich daraus gerade nicht, dass auch der finanzielle Aufwand in diesem Umfang hinter einer fachgerechten Reparatur zurückstehe. Abgesehen davon habe das Landgericht nicht den Mittelwert von 22,5 % ansetzen dürfen, sondern zu Lasten des beweispflichtigen Klägers den - für die Beklagten in diesem Zusammenhang günstigeren - Wert von 20 % zugrundelegen müssen. Dann aber hätte der Reparaturumfang wertmäßig über dem Wiederbeschaffungswert gelegen mit der Folge, dass der Kläger auch unter diesem Blickwinkel nur den um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswert verlangen könne.

    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 25.05.2007, BI. 175 ff. d.A..

    II.
    Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
    Der Ersatzanspruch des Klägers ist auf die fiktiven Wiederbeschaffungskosten beschränkt. Darin ist der Berufung im Ergebnis zu folgen.

    1.
    Die Verweisung auf die Wiederbeschaffungskosten folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die "Opfergrenze" von 130 % um 2,19 % überschnitten ist. Dass der merkantile Minderwert (hier: 500,00 €) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen ist, ist zutreffend. So entscheidet der Senat in ständiger Spruchpraxis (zur Einbeziehung des merkantilen Minderwerts und der Bedeutsamkeit der maßgeblichen Bezugsgrößen vgl. Ch. Huber, Der Kfz-Sachverständige 2006/4, 21 ff.). Abzustellen ist demnach auf die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert einerseits und. auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert andererseits. Bei den Reparaturkosten ist gleichfalls der Bruttobetrag maßgebend, was ständiger Rechtsprechung des Senats - auch In Fällen der Eigenreparatur - entspricht.

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abweichende Ansichten zu den maßgeblichen Bezugsgrößen vertreten werden, bedarf es keiner vertiefenden Auseinandersetzung. Denn die insoweit bestehenden Streitfragen sind nicht entscheidungserheblich.
    Im Ergebnis kann es auch offen bleiben, ob der Kläger mit 132,19 % noch innerhalb der sogenannten Opfergrenze liegt. Wie auch die Berufung nicht verkennt, handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze. Sie kann im Einzelfall in der Tat geringfügig überschritten werden. Dazu ist auf das Urteil des BGH vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108 = VersR 2005, 663 zu verweisen. Obgleich der Grenzwert um 3,5 % überschritten war, ist der BGH auf die Frage eingegangen, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben muss, um den sogenannten Integritätszuschlag zu rechtfertigen, eine Frage, die sich nicht stellt, wenn man die "Opfergrenze" mit 133,5 % als überschritten ansieht. Ob unter den Umständen des Streitfalles die Grenzüberschreitung um 2,19 % zu billigen ist, wozu der Senat an sich neigt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Beschränkung auf die Wiederbeschaffungskosten (= Wiederbeschaffungsaufwand) rechtfertigt sich aus anderen Gründen.

    2.
    Im Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, ob die Eigenreparatur des Klägers den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1108; NJW 2007, 2917) an eine integritätszuschlagswürdige Vollreparatur zu stellen sind. Unstreitig ist das nicht der Fall. Indessen ist ein Geschädigter bei einer derartigen Konstellation ("Teilreparatur") nicht in jedem Fall auf den Ersatz der Wiederbeschaffungskosten beschränkt. Das hat der Senat in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 06.03.2006, 1-1 U 163/05, in Anlehnung an die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 15.02.2005 und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH-Richters Greiner in ZfS 2006, 63, 67, so entschieden. Daran ist festzuhalten. Hiernach kann ein Geschädigter in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.

    3.
    Da der Kläger den Wert der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht durch eine Werkstattrechnung belegen kann, musste gemäß § 287 ZPO frei geschätzt werden. Das sieht der Senat im Ausgangspunkt nicht anders als das Landgericht. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Schätzung - 12.825,07 € als "tatsächliche Kosten" des Klägers - vermag der Senat indes nicht zu billigen. Nicht zuletzt aufgrund der Kritik der Berufung hat er eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen M. eingeholt. Er hat den Wert der Reparatur auf etwa 10.000,00 € geschätzt. Dieser Betrag liegt eindeutig unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, selbst wenn man die für den Kläger günstigste Berechnungsweise zugrundelegt.

    a)
    Aus Anlass seiner Beauftragung durch den Senat hat der Sachverständige M. das Fahrzeug des Klägers ein weiteres Mal besichtigt. Überreicht wurden ihm bei dieser Gelegenheit noch vorhandene Rechnungen über den Ankauf von Ersatzteilen. Die in den Rechnungen aufgeführten Ersatzteile waren teilweise nicht zuzuordnen und mussten mit Hilfe eines BMW-Vertragshändlers (Ersatzteilverkauf) identifiziert werden. Was die Verwendung von Ersatzteilen betrifft, so konnte der Sachverständige ermitteln, dass teilweise mit Neuteilen, teilweise mit Gebrauchtteilen instand gesetzt worden ist. So sind ein Kotflügel und beide Türen durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Sie wurden entsprechend umlackiert. Auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich vorgelegten Ersatzteilrechnung vom 08.04.2005 (BI. 64 d.A.) und der nachträglich eingereichten Unterlagen hat der Sachverständige ferner ermittelt, dass das Federbein, beide Spurstangen, die Ölwanne und das Lenkgetriebe durch Neuteile ersetzt worden sind. Als Gebrauchtteile erkannt und entsprechend kalkuliert hat er dagegen einen Vorderachsträger, den Querlenker vorne links, das - nur teilweise instandgesetzte - Radhaus vorne links und einige weitere Teile. Bei sämtlichen Gebrauchtteilen hat der Sachverständige den jeweiligen Nettoneupreis um 50 % reduziert.

    Gegen diese die Verwendung von Ersatzteilen betreffenden Feststellungen hat der Kläger keine Bedenken erhoben. Auch den Abschlag von 50 % auf den Neupreis nimmt er hin. Auch nach Ansicht des Senats gibt es in diesen Punkten nichts zu beanstanden.

    b)
    Bei der Ermittlung des Reparaturwertes hat der Sachverständige M. entsprechend den Vorgaben des Senats nicht nur die verbauten Ersatzteile, also die Materialkosten, sondern darüber hinaus auch den Faktor "Arbeit" berücksichtigt. Dazu hat er ausgeführt: Durch den Einbau von gebrauchten Teilen anstelle von Neuteilen würden sich die "Lohnkosten" nicht oder nur unwesentlich verändern. Das gelte namentlich auch für die gebrauchten Karosserie-Teile. Auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer regionalen Markenwerkstatt hat der Sachverständige M. als Arbeitslohn einen Betrag von 6.463,80 € ermittelt. Darin nicht enthalten sind die Lackierarbeiten (Lohn und Material). Dafür hat der Sachverständige mit Blick auf eine regionale Markenwerkstatt gesondert 1.524,00 € veranschlagt. In einer alternativen Kalkulation hat er sodann auf die Löhne in einem Karosseriebaufachbetrieb abgestellt. Infolge niedrigerer Stundensätze ergeben sich folgende Endbeträge: Arbeitslohn 5.652,51 €, Lackierlohn 1.467,67 €. Um die Differenz zwischen beiden Betriebstypen aufzufangen, hat der Sachverständige einen Mittelwert gebildet. Unter Berücksichtigung eines Abzugs bei den Ersatzteilen in Höhe von 1.212,41 € und eines weiteren Abzugs wegen eines technischen Minderwerts der Reparatur in Höhe von 1.142,35 € beläuft sich der auf dieser Basis berechnete "Reparaturwert" auf 10.347,98 € (netto). Ersichtlich diese Zahl von 10.347,98 € hat der Sachverständige vor Augen, wenn er in seiner abschließenden Stellungnahme die vorgefundene Reparatur wertmäßig mit etwa 10.000,00 € einstuft.

    Da es um die Bewertung einer Eigenleistung geht, hat der Sachverständige, wie von ihm erbeten, zusätzlich eine Kalkulation vorgenommen, bei der die Lohnkosten (Arbeitslohn ohne Lackierung) ohne öffentliche Abgaben (keine Mehrwertsteuer, keine Sozialabgaben) allein auf der Grundlage der Netto-Tariflöhne des Kfz-Gewerbes ermittelt wurden. Der sich dabei ergebende Betrag von 5.038,16 € (einschließlich Ersatzteile), ist ungefähr nur halb so hoch wie der oben dargestellte Schätzwert auf der Grundlage der Werkstattpreise.

    Da selbst der für den Kläger günstigere Betrag von rund 10.000,00 € noch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, kann der Senat offen lassen, ob bei der Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Eigenreparatur ihrem Werte nach bei dem Faktor "Arbeit" die Werkstattpreise (entweder laut Schadensgutachten oder als Mittelwerte) oder nur die Netto-Tariflöhne des Kfz-Gewerbes zugrunde zu legen sind (für die Preise einer Fachwerkstatt E. Fuchs, autorechtaktuell.de, 1/2007, S. 8).

    c)
    Entscheidungserheblich ist indes die Frage, ob der Abzug gerechtfertigt ist, den der Sachverständige M. in Höhe von 1.142,35 € für einen technischen Minderwert vorgenommen hat. Der Kläger hält diesen Abschlag für verfehlt, wie er in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich betont hat.

    Der Senat hält den Abzug nach Grund und Höhe für gerechtfertigt.

    Die Feststellung eines technischen Minderwertes hat der Sachverständige M. wie folgt begründet:

    Bei der Instandsetzung des Radhauses vorne links sei der Reparaturweg des Herstellers (BMW) nicht eingehalten worden. Man habe nicht mit einem (neuen) Komplettteil das gesamte Radhaus ersetzt. Vielmehr sei man wahrscheinlich so vorgegangen, dass man einen Teil des Radhauses aus einem anderen Unfallwagen herausgeschnitten und es in den BMW des Klägers eingeschweißt habe. Die ausgeführte Reparatur des Radhausblechs sei als "problematisch" einzustufen, da der Hersteller eine solche Reparatur nicht vorsehe. Deshalb sei eine Gewähr, dass die ursprüngliche Festigkeit der Karosserie wiederhergestellt werde, nicht gegeben. Andererseits könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verformungsverhalten bzw. die Stabilität erreicht werde, die ursprünglich vorgelegen habe. Die dadurch gegebene Unsicherheit sei mit einem technischen Minderwert zu erfassen. Dieser sei angesichts des Fahrzeugwertes einerseits und des Wertes einer qualitativen Abschnittsreparatur des Radhauses andererseits mit 1.142,24 € zu veranschlagen.

    Diese nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen M. rechtfertigen den von ihm vorgenommenen Minderwert-Abschlag. Bei der Prüfung der Werthaltigkeit einer Instandsetzung, die - wie hier - nicht das Prädikat "fachgerecht und vollständig" verdient, geht es nicht nur darum, die tatsächlichen Leistungen ihrem Umfang nach (Ersatzteile und Lohn) zu erfassen, indem man unterbliebene Arbeiten aus dem Schadensgutachten einfach herausrechnet. Hinzu kommen muss eine Bewertung des tatsächlich vorhandenen Reparaturergebnisses unter Oualitätsgesichtspunkten. Bei qualitativen Defiziten kann das Schadensgutachten allenfalls der Ausgangspunkt der Bewertung sein. Abschläge sind schon deshalb geboten, weil die Kalkulation im Schadensgutachten auf der Annahme einer vollwertigen Unfallinstandsetzung beruht. Auch wäre das Bereicherungsverbot verletzt, würde man die Augen vor den Oualitätsmängeln verschließen und den Geschädigten so behandeln, als habe er seine Eigenreparatur in qualitativer Hinsicht einwandfrei ausgeführt.

    4.
    Da der Kläger nach alledem nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Wert seiner Eigenreparatur den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, können nur die fiktiven Wiederbeschaffungskosten als erstattungsfähig anerkannt werden. Das ergibt hier einen Betrag von 12.203,62 €.

    a)
    Dieser Abrechnung zugrunde liegt ein Netto-Wiederbeschaffungswert von 14.553,62 €, nicht etwa von 12.844,83 €, wie die Beklagten meinen. Sechsjährige BMW 528 i wurden zur Unfallzeit im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten. Das ergibt sich aus der einschlägigen Schwackel-Liste. Dafür, dass solche Fahrzeuge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden, fehlt es dem Senat an hinreichenden Erkenntnissen.

    b)
    Was den Restwert angeht, so ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der von ihnen abgezogene Betrag von 4.440,00 €, sondern nur ein Betrag von 2.350,00 € in Abzug zu bringen. Darauf hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 06.03.2007, NJW 2007, 1674 mit Recht hingewiesen. In Ergänzung zu diesem Urteil hat der 6. Zivilsenat des BGH
    durch Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007,2918) für einen Schadensfall, wie er hier gegeben ist, ausdrücklich festgestellt, dass regelmäßig der im Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert abzuziehen ist. Dem schließt sich der Senat an. In der Tat kann der Kläger nicht auf ein höheres Restwertangebot, wie es den Beklagten vorschwebt, verwiesen werden. Schon mit Rücksicht auf die tatsächliche Weiternutzung seines Fahrzeugs hat er dieses Angebot nicht realisieren können. Er muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe er sein Fahrzeug veräußert. Dafür gibt es keine tragfähige Grundlage, wie der BGH in den o. g. Entscheidungen überzeugend ausgeführt hat.

    c)
    Unter Berücksichtigung der auf den Fahrzeugschaden geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 8.444,83 € (dieser Betrag wurde im Senatstermin unstreitig gestellt) ergibt sich eine offene Restforderung von 3.758,79 €. Dieser Betrag ist, wie vom Landgericht unangegriffen entschieden, zu verzinsen.

    III.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Schwerpunkt der Entscheidung des Senats liegt im Bereich der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. In der Frage der Abrechnungsmodalität bei einer Teilreparatur im 130 %-Bereich (hier zugunsten des Klägers unterstellt) sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1110). Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung nicht näher ausgeführt, wie eine minderwertige Eigenreparatur wertmäßig zu erfassen ist. Insoweit sieht der Senat sich jedoch im Rahmen des § 287 ZPO in besonderer Weise freigestellt und deshalb nicht veranlasst, die Revision zur Klärung der Schätzparameter zuzulassen. Beschwer: jeweils unter 20.000 €.