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  • 13.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080435

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I-1 U 181/07

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.445,52 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2003 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 44 % dem Kläger und zu 56 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

    Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei.

    Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz aller durch ihn geltend gemachter unfallbedingter Vermögenseinbußen hat. Denn es ist davon auszugehen, dass es im Zuge der fraglichen Kollision nur zu einer einmaligen Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist, die nach dem bewegungsdynamischen Ablauf nicht alle in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten aufgeführten Fahrzeugbeeinträchtigungen verursacht haben kann. Jedoch ist erwiesen, dass durch den Zusammenstoß ein bestimmter, abgrenzbarer Teil von Fahrzeugschäden entstanden ist, auf welche sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezieht. Dieser Teil hat die an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Frontschäden einschließlich der Beeinträchtigungen am vorderen rechten Kotflügel zum Gegenstand.

    Ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedarf, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es am 20. November 2003 gegen 14.35 Uhr in dem Verteilerkreis der ... Straße in D. zu einem Zusammenstoß des klägerischen Pkw Mercedes E 220 mit dem durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1. geführten Lkw Mercedes gekommen ist. Dabei ist Ersterer mit der äußeren rechten Frontseite gegen die linke Seite des Führerhauses des Lastkraftwagens geprallt. Die dabei entstandenen Schäden sind entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht auf der Grundlage des § 287 ZPO anhand der durch den Kläger überreichten Schadensunterlagen betragsmäßig abzugrenzen und erreichen den Umfang von 3.864,81 ¤ netto. Zuzüglich der von den Beklagten in voller Höhe zu ersetzenden Gutachterkosten und der vollen Kostenpauschale stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 4.445,52 ¤. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat nicht die Schäden an dem klägerischen Pkw zum Gegenstand, welche die Beeinträchtigungen von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück betreffen.

    Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

    I.

    1)

    Nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund des aufhebenden Senatsurteils vom 12. Februar 2007 zu dem Aktenzeichen 1 U 129/06 hat das Landgericht die seinerzeit noch ausstehende Tatsachenaufklärung nachgeholt, indem es die durch den Kläger zum Unfallhergang benannten Zeugen vernommen und dazu den Beklagten zu 1. informatorisch befragt hat.

    1a) Nach dem Ergebnis dieser Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass es zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes E 220 und dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw Mercedes der Baureihe W 210 nur zu einer Kollisionsberührung gekommen ist. Diese ereignete sich, als der Beklagte zu 1. als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer den Versuch unternahm, von der Straße R. nach rechts in die äußere Fahrspur des Verteilerkreises der ... Straße einzubiegen. Da die aufnehmenden Polizeibeamten keine Unfallspuren gesichert haben und da die durch sie gefertigte Unfallskizze nur eine grobe schematische Darstellung der Anstoßsituation wiedergibt, kann weder der genaue Unfallort noch die Anstoßkonfiguration der beteiligten Fahrzeuge exakt rekonstruiert werden. Es lässt sich nur anhand der - lichtbildlich gesicherten - Fahrzeugschäden mit sachverständiger Hilfe in etwa die Stellung der Fahrzeuge zueinander zum Anstoßzeitpunkt wiedergeben. Für diese kommen Fahrzeugpositionen in Betracht, die der Sachverständige D. in seinem Gutachten vom 26. September 2005 in einer Brandbreite zwischen einer annähernd rechtwinkligen Stellung (S. 16) und einer relativ spitzen Winkelbildung (Bl. 18 des Gutachtens obere Variante) zeichnerisch dargestellt hat. Die genaue Winkelstellung hängt u.a. von der im Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Fahrlinie ab, mit welcher der Beklagte zu 1. von der Straße R. nach rechts in den Verteilerring einbiegen wollte.

    b)

    Entscheidend ist jedenfalls, dass es anlässlich der einzigen Kollisionsberührung der Fahrzeuge nur zu einem Kontakt zwischen der vorderen rechten Frontseite des klägerischen Pkw und der linken Führerhausseite des Lkw gekommen ist. Die dabei an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schäden beschränken sich auf den vorderen Stoßfänger, die Motorhaube, den rechten Hauptscheinwerfer und den rechten Kotflügel. Die betroffenen Bereiche sind auf den Lichtbildern 1 bis 6 als Anlage zu dem seitens des Klägers überreichten ...-Schadensgutachten vom 26. November 2003 dargestellt (Bl. 37-39 d.A.).

    c) Die Tatsache, dass sich nur eine Kollisionsberührung vollzogen hat, ergibt sich aus der Unfallschilderung des Beklagten zu 1. im Termin am 30. April 2007. Danach hat es "einmal beim Unfall so geknatscht"; dabei war nach seiner Einschätzung "der Pkw etwas hinter dem Lkw" (Bl. 182 d.A.). Diese Schilderung macht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Eigen (Bl. 238 d.A.).

    b) Bestätigt werden die Angaben - wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung richtigerweise darlegt (Bl. 238 d.A.) - durch die Schilderung des Fahrers des klägerischen Pkw, des Zeugen H.. Danach hat es "auf einmal geknallt" und dann stand der Mercedes des Klägers "auch schon ein paar Meter weiter als der Lkw" (Bl. 183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge auf Nachfrage, ob es ein oder zwei Anstöße gegeben habe, keine genaue Antwort zu geben. Der Gesamtzusammenhang seiner Unfalldarstellung lässt jedoch hinreichend deutlich auf nur eine Kollisionsberührung schließen. Denn nach der Erinnerung des Zeugen H. ist unter Missachtung seines Vorfahrtrechtes "der Lkw... plötzlich angefahren"; obwohl der Zeuge noch habe ausweichen wollen, habe ihn der Lkw "erwischt" (Bl. 183 d.A.).

    2a) Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die weitere Darstellung des Zeugen H., dass der Lkw ihn "im vorderen Bereich der Beifahrerseite berührt hat" (Bl. 183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge nicht zu konkretisieren, ob sich der Anstoß "im Kotflügelbereich oder in Höhe der Beifahrertür" ereignet hat. Er war sich jedoch sicher, dass der Unfallgegner ihn "beim Ausweichen vorne erwischt" habe (Bl. 183 d.A.).

    b) Wegen der mehr oder weniger ausgeprägten Winkelstellung, die der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis einnehmen musste und im Hinblick auf die wiederholte gegenständliche Konkretisierung des Zeugen ("vorderer Bereich der Beifahrerseite"; "vorne"), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend den oben genannten Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen durch die Kollision die vordere rechte Frontseite des klägerischen Pkw einschließlich des vorderen rechten Kotflügels beschädigt worden ist. Nach dieser einmaligen Kollisionsberührung hat sich dann wegen der Überschussgeschwindigkeit des Pkw im Verhältnis zu dem von rechts einfahrenden Lkw Ersterer noch ein Stück über den Unfallort hinaus bewegt, ehe der Mercedes dann nach der Darstellung des Zeugen H. "ein paar Meter weiter" zum Stillstand kam.

    c) Der Kläger bleibt für seine in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen beweisfällig, es sei zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu zwei Anstößen gekommen, weil nämlich nach einem vergeblichen Linksausweichversuch des Zeugen H. als Reaktion auf die Erstkollision dieser wieder nach rechts habe zurücksteuern müssen, wobei es dann zu einer weiteren Berührung gekommen sei (Bl. 3 d.A.). Eine Doppelberührung der Fahrzeuge lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung die Schilderung des Beklagten zu 1. mit der Wiedergabe eines einmaligen "Unfallknatsches" zu Eigen macht, besteht keine Tatsachengrundlage für die Annahme der Richtigkeit der in der Klageschrift wiedergegebenen Unfallschilderung.

    3a)

    Der Sachverständige D. hat schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. September 2005 überzeugend dargelegt, dass die Entstehung aller an dem klägerischen Pkw geltend gemachten Fahrzeugschäden - einschließlich derjenigen von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück - nicht mit einem einmaligen Kollisionsanstoß erklärt werden kann. Vielmehr können die Beeinträchtigungen an der rechten hinteren Fahrzeugseite nur dann zustande gekommen sein, wenn sich die Fahrzeuge bei einer Zweitberührung in einer annähernd parallelen Position zueinander befunden haben, wie sie der Sachverständige auf S. 19 seines Gutachtens dargestellt hat. Eine solche parallele Kontaktsituation erscheint jedoch schon aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass der Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis eine mehr oder minder große Winkelstellung zur Längsachse des klägerischen Pkw einnehmen musste. Für die Feststellung einer nachfolgenden Zweitberührung mit einer annähernd parallelen Position der Fahrzeuglängsachsen zueinander fehlt jede Tatsachengrundlage.

    b) Die unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen haben - wie er bei seiner Anhörung im Termin vom 30. April 2007 dargelegt hat - im Hinblick auf das Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten Zeugenvernehmung weiterhin Bestand. Danach können wegen der dynamischen Bewegungszusammenhänge der Frontschaden einerseits sowie der Seitenschaden andererseits nicht durch ein einheitliches Anstoßereignis gleichzeitig verursacht worden sein. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ergänzend erläutert, dass die Entstehung der Seitenschäden an dem Pkw nur dann erklärlich ist, wenn dieser bei einer annähernden Parallelität der Fahrzeuge "relativ weit hinten am Lkw gewesen" sei und beide Fahrzeuge - wegen des Fehlens von Streifbeschädigungen - eine gleiche Geschwindigkeit gehabt hätten (Bl. 199, 200 d.A.). Wie bereits ausgeführt, hatte der Mercedes E 220 mit dem vorfahrtberechtigten Fahrer H. im Verteilerkreis gegenüber dem von rechts einfahrenden Lkw eine Überschussgeschwindigkeit, die dazu führte, dass Ersterer in eine Endstellung mehrere Meter hinter dem Lastkraftwagen geriet. Deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit einer Zweitberührung beide Fahrzeuge dieselbe Geschwindigkeit gehabt haben sollen und der Mercedes E 220 überdies auch noch in eine Position "relativ weit hinten am Lkw" gelangt sein soll, nachdem beide Fahrzeuge sich erstmalig vorne rechts bzw. vorne links berührt hatten.

    4) Die erstinstanzliche Beweisaufnahme lässt demnach im Ergebnis nicht die Feststellung zu, dass die an der rechten Seite des Pkw Mercedes E 220 entstandenen Schäden auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Dabei setzt die durch den Sachverständigen aufgezeigte bewegungsdynamische Unstimmigkeit der Verursachung aller Beeinträchtigungen durch nur einen Anstoß bereits mit der rechten Vordertür des klägerischen Fahrzeuges ein, wie der Sachverständige auf S. 20 seines Gutachtens vom 26. September 2005 dargelegt hat. Von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind somit nur die Beschädigungen an der Frontseite und am rechten Kotflügel, die in den Lichtbildern Nr. 1 bis 6 (Bl. 24/39 d.A.) sowie auf den Vergrößerungen Bl. 43, 44, 46, 47 d.A. dargestellt sind.

    5a) Entgegen der in der Berufungsbegründung gemachten Anregung besteht kein Anlass, einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu beauftragen. Die im Senatsurteil vom 12. Februar 2007 dargelegten Mängel der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind mit der nachgeholten Vernehmung der Unfallzeugen behoben. Damit ist die Tatsachengrundlage, die anlässlich der Erstellung des Erstgutachtens durch den Sachverständigen am 26. September 2005 noch lückenhaft war, zwischenzeitlich im Rahmen des Möglichen vervollständigt. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken mehr gegen die Richtigkeit der unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen D.

    b) Die Einholung eines weiteren Gutachtens lässt keinen substantiellen Erkenntnisgewinn erwarten. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung des Unfallgeschehens recht spärlich sind und sich im Wesentlichen auf die örtliche Verkehrsführung und die Auswertung der Fahrzeugschäden beschränken. Da vom Kollisionsort keine Unfallspuren überliefert sind, lässt sich noch nicht einmal die genaue Stelle des Zusammenstoßes der Fahrzeuge lokalisieren.

    c) Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens mit einer Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge, von der allein ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist nicht mehr durchführbar. Der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw ist zwischenzeitlich abgemeldet und nicht mehr greifbar. Eine Gegenüberstellung mit einem typengleichen Lastkraftwagen ist im Hinblick darauf nicht Erfolg versprechend, dass die Außenkonturen des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw nicht vollständig bekannt und im Nachhinein nicht sicher zu rekonstruieren sind. Das vorhandene Lichtbildmaterial zeigt deutlich nur die linke Vorderseite in Führerhaushöhe sowie ausschnittweise die hintere linke Heckseite. Zur Klärung der Frage, ob die an dem klägerischen Pkw auch im hinteren Bereich eingetretenen Schäden entgegen der Annahme des Sachverständigen D. doch durch ein einheitliches Anstoßereignis verursacht worden sein könnten, ist es aber von wesentlicher Bedeutung, eine genaue Kenntnis von dem linken Seitenprofil des Lkw in seiner gesamten Längenausdehnung zu haben. Dieses Profil ist auf dem einzigen dazu vorhandenen Foto nur sehr undeutlich dargestellt. Der in Rede stehende Lkw ist vom Hersteller zunächst nur als Fahrgestell geliefert worden, auf welches dann nachträglich Aufbauten montiert worden sind. Deren Ausmaße und Seitenprofil sind - wie der Sachverständige bei seiner Anhörung dargelegt hat - unbekannt und im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln (Bl. 195 d.A.).

    d) Da die Anzahl der Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens sehr begrenzt ist, ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige D. den Fragenkatalog nicht abschließend beantworten kann, der Gegenstand des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 16. Januar 2006 ist (Bl. 85, 86 d.A.).

    6) Der Senat hat keinen Anlass, den durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptung zu erheben, der Pkw Mercedes E 220 habe vor dem fraglichen Verkehrsunfall keine der in dem D.-Gutachten vom 26. November 2003 festgestellten Beschädigungen aufgewiesen (Bl. 238, 239 d.A.).

    a) Nach den obigen Ausführungen muss offen bleiben, auf welche Weise die Fahrzeugschäden entstanden sind, die sich von der rechten Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück erstrecken. Zwar lässt sich ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen D. nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass auch diese ihre Ursache in dem fraglichen Unfallereignis haben. Für eine dahingehende Feststellung fehlt es aber an der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich zudem nicht definitiv ausschließen, dass diese Fahrzeugbeeinträchtigungen erst nachträglich in dem Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 20. November 2003 und der Erstellung des D.-Gutachtens unter dem Datum des 26. November 2003 entstanden sind. Der Senat unterstellt einerseits dem Kläger nicht, für einen unfallfremden Teilschaden an seinem Fahrzeug eine Entschädigungsleistung der Beklagten erschleichen zu wollen. Es führt andererseits kein Weg an der Feststellung vorbei, dass er im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht den ihm obliegenden Nachweis auch für die Entstehung des Seitenschadens durch das Kollisionsereignis vom 20. November 2003 zu führen vermag.

    b) Unabhängig davon unterliegt der sich auf den Zeugen H. beziehende Beweisantritt in der Berufungsbegründung der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Bei einem entsprechenden Beweisangebot hätte der Zeuge bereits im Termin am 30. April 2007 zu dem Beweisthema des Vorzustandes des klägerischen Fahrzeuges vernommen werden können.

    II.

    Zutreffend ist die Beanstandung des Klägers in seiner Rechtsmittelbegründung, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO versagt.

    1) Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch ist der Geschädigte verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 19. November 2007, Az.: 1 U 126/07 mit Hinweis auf Senat, Schaden-Praxis 2001, 272).

    2) Das Landgericht hat sich der in der Rechtsprechung vertretenen weitergehenden Ansicht angeschlossen, eine vollständige Klageabweisung komme schon dann in Betracht, wenn nachgewiesen sei, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, und der Anspruchsteller das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreite. Dann sei ihm unter Umständen auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lasse sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sein könnten (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG Schaden Praxis 2008,21; dagegen: OLG München NZV 2006, 261).

    3a) Diese sehr pauschale Betrachtungsweise ist indes nicht überzeugend und steht insbesondere nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH DAR 1990, 224; NZV 1992, 402). Denn die Vorschrift des § 287 ZPO verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG München NZV 2006, 261, 262). Die entscheidende Frage ist nicht die der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis. Denn damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert a.a.O., Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).

    b)

    Im vorliegenden Fall kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Es lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Kläger unfallfremde Vor- oder Nachschäden seines Fahrzeuges Mercedes E 220 verschwiegen oder verharmlost hat. Wie bereits dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass alle klagegegenständlichen Schäden durch das fragliche Ereignis verursacht worden sind - wenn auch möglicherweise auf andere Art als in der Klageschrift geschildert.

    Nicht der Kläger war der Fahrer des Unfallfahrzeuges, sondern der Zeuge H. Wie dessen Vernehmung im Termin am 30. April 2007 gezeigt hat, war die Erinnerung des Zeugen an die fraglichen Vorgänge lückenhaft. Deshalb bleibt die Möglichkeit offen, dass die auf den Angaben des Zeugen beruhende Schilderung des Kollisionsereignisses in der Klageschrift hinsichtlich der Details nicht vollständig ist und dass doch alle klagegegenständlichen Schäden ihre Ursache in dem Kollisionsereignis vom 20. November 2003 haben.

    c) Da im Ergebnis kein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO sicher angenommen werden kann, besteht auch kein Grund, ihm sozusagen als Sanktion die Rechtswohltat der Schätzung eines unfallbezogenen Teilschadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO zu versagen. Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (BGH NJW 1981, 1454). Ein solch obstruktives Verhalten kann hier dem Kläger jedoch nicht angelastet werden. Zudem lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger Vorschäden seines Fahrzeugs verschwiegen oder den Schaden nachträglich vergrößert hat. Damit kann ihm entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht, die insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung OLG Hamm NZV 1994, 483 steht, nicht abverlangt werden, im Wege des Vollbeweises (§ 286 ZPO) nachzuweisen, welche Schäden bei der behaupteten Kollision tatsächlich entstanden sind.

    III.

    1) Anhand des durch den Kläger überreichten D.-Schadensgutachtens vom 26. November 2003 ist unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO eine Abgrenzung der von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Beeinträchtigungen möglich, die den Beklagten hinsichtlich des Bereichs von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können. Denn der nach dem System Audatex aufgeführte Instandsetzungsumfang differenziert in Bezug auf den Arbeitslohn, die Lackierung und die Ersatzteile gegenständlich nach den davon jeweils betroffenen Fahrzeugteilen - insbesondere im Hinblick darauf, ob im Einzelnen der Vorder- oder Hinterwagen betroffen ist. Damit bestehen keine Schwierigkeiten, die Kosten für die Instandsetzung des vorderen rechten Kotflügels etwa von denjenigen für die Reparatur des hinteren rechten abzugrenzen. Ohne weiteres aussonderungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Erneuerung der beiden Türen auf der Beifahrerseite einschließlich der Lackierung. Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.

    2a) Die gebotene Kostenaussonderung führt hinsichtlich der einzelnen Positionen in der Schlusskalkulation zu folgenden Abzugswerten (netto): Arbeitslohn 1.221,75 ¤; Lackierung 890,16 ¤; Ersatzteile einschließlich des reduzierten Aufwandes für Kleinersatzteile 1.379,91 ¤.

    b) Die vorgenannten Beträge bilden die Summe von 3.491,82 ¤. Zieht man diese von den Nettoreparaturkosten (7.356,63 ¤) ab, verbleibt ein ersatzfähiger Saldo von 3.864,81 ¤. Dieser ersatzfähige Reparaturkostenbetrag liegt unter dem Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 4.300,00 ¤ (Bl. 5 d.A.).

    3) Zu diesem Betrag sind die Kosten für die Erstellung des D.-Gutachtens vom 26. November 2003 in der vollen klagegegenständlichen Höhe von 555,71 ¤ hinzuzurechnen.

    Zwar sind aus den genannten Gründen nicht alle in diesem Privatgutachten aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallbedingt anzuerkennen. Es lässt sich andererseits nicht feststellen, dass der Kläger gegenüber dem mit der Sache befasst gewesenen Sachverständigen schuldhafte falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang - sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise - gemacht hat. Damit ist insgesamt kein Raum für die Annahme, dass der Kläger die - teilweise - Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten des Privatgutachtens voll von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfaßt (so auch OLG München NZV 2006, 261).

    4) Rechnet man schließlich die unstreitige Kostenpauschale von 25 ¤ hinzu, stellt sich im Ergebnis der Umfang der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers auf 4.445,52 ¤.

    IV.

    Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.937,34 ¤.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 138 Abs. 1 ZPO § 286 Abs. 1 ZPO § 287 ZPO § 287 Abs. 1 ZPO § 288 Abs. 1 ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3