29.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123642
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses
1 SsBs 12/12
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren betreffend
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 22. Oktober 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2012 wird im Ausspruch wie folgt berichtigt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bußgeldrichters bei dem Amtsgericht Kaiserslautern vorn 14. März 2012 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das .Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe:
Dass Polizeipräsidium Westpfalz hat gegen den Betroffenen am 26. April 2011 einen Bußgeldbescheid erlassen, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 600 € und ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt wurden. Der Betroffene soll am 18. Februar 2011 um 20.03 Uhr auf der BAB 6 bei km 618,5 in Fahrtrichtung Saarbrücken ah Führer des Pkw mit dem. amtlichen Kennzeichen xxxxx die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h überschritten haben. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Urteil vom 14. März 2012 freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet worden ist.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Freispruch damit begründet, dass der Betroffene die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten hat und eine Überprüfung. des Messung nicht möglich sei, weil der Hersteller des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolge, nicht herausgebe.
Die Begründung des Freispruchs ist rechtsfehlerhaft
Bei der Überprüfung des Urteils ist auf die schriftlichen Urteilsgründe abzustellen und nicht etwa von einem Urteil ohne Gründe auszugehen. Mit der Zuleitung der Akten mit Hauptverhandlungsprotokoll einschließlich Urteilstenor an die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht nicht für die Erstellung eines Urteils ohne Gründe entschieden und dieses aus dem inneren Dienstbereich gelangen lassen, was zur Folge hätte, dass die Urteilsgründe nicht mehr nachgereicht werden können. (OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 1999, 233 Ss 49199
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0; das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen.
Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert ist bekannt (vgl. Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, S. 727. ff.). Auch mögliche Ursachen für Fehlmessungen Sind bekannt (Böttger a.a.O.).
Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes. Messverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, 1 SsRs 71/09). Dies entbindet den Rich-ter selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, überspannt der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zeigen die Urteilsgründe nicht auf.
Damit war das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt,: weil ihm die Angaben des Zeugen POK M. über die näheren Umstände der Geschwindigkeitsmessung nicht bekannt sind.