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  • 11.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130029

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 11.12.2012 – 1 Ss 706/12

    Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass dem Betroffenen nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden ist.


    1 Ss 706/12
    Oberlandesgericht Stuttgart
    - 1. Senat für Bußgeldsachen -
    Beschluss
    in der Bußgeldsache gegen
    wegen Verstoßes gegen die StVO
    - Verteidiger: Rechtsanwalt Rainer Herrmann, 56068 Koblenz, Roonstraße 16 -.
    Der 1. Senat für Bußgeldsachen hat am 11. Dezember 2012 beschlossen:
    Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leutkirch LA. vom 2. August 2012 wird verworfen,
    weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die geltend gemachte Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
    In Ergänzung zu der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. November 2012 bemerkt der Senat, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits unzulässig ist. Als Verfahrensrüge unterliegt sie den strengen Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Betroffene hat darzulegen, inwieweit sich Gewährung der beantragten Akteneinsicht auf seine Verteidigungsmöglichkeit ausgewirkt hätte (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 16c). Solchen Vortrag lässt die Begründung der Rechtsbeschwerde missen.
    Der Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm entsprechender Vortrag gerade mangels Kenntnis der Bedienungsanleitung des Messgerätes versagt sei. Die Beschwerdeschrift weist darauf hin, dass das Gericht die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am Gerichtsort, auch unter Unterbrechung der Hauptverhandlung, angeboten, der Verteidiger dies aber abgelehnt hat. Damit hat der Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag nicht alles unternommen, um jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2012, 111-3 RBs 235/12, zitiert nach.

    RechtsgebieteProzessrecht, Verfahrensrüge, AkteneinsichtVorschriften§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. StPO