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  • 08.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130352

    Amtsgericht Ansbach: Beschluss vom 14.01.2013 – 4 OWi 2/13

    Zur Akteneinsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren.


    Amtsgericht Ansbach
    Az.: 4 OWi 2/13
    In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
    wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht am 14.01.2013 folgenden
    Beschluss
    1. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger Messprotokoll, Testfotos von Beginn und Ende der Messung, Lebensakte in Kopie (Bedienungsanleitung in digitaler Form und Beschilderungspläne in Kopie) an die Kanzlei zur Einsicht zu übersenden.
    2. Die Kosten für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung trägt die Staatskasse.

    Gründe:
    Der Verteidiger muss in der Lage sein, bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugang auf Messdaten und Messunterlagen - ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen - die konkreten Anhaltspunkte erst einmal zu ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann, um die Amtsaufklärungspflicht auszulösen. Dies ist aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

    Der Beschluss ist nicht anfechtbar.