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  • 13.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130843

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 09.11.2012 – 10 U 1860/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    09.11.2012

    10 U 1860/12

    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    gegen
    1) ...
    - Beklagter und Berufungskläger -
    2) ...
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte ...
    wegen Schadensersatzes
    erläßt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2012 folgendes
    Endurteil
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Beklagten vom 03.05.2012 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.04.2012 (Az. 19 O 18184/11) wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B.

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

    I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf vollen Schadenersatz bejaht.

    Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) durch dieses beschädigt wurde und die Kollision für den Kläger unvermeidbar war, steht dem Kläger aus § 7 I StVG, § 823 I, § 823 II i. Verb. m. § 41 II Nr. 6 Zeichen 260 StVO, § 115 VVG ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu.

    Die Verfahrensrügen der Berufungsführer gehen nach Auffassung des Senats fehl.

    1. Zwar hat das Erstgericht die Ermittlungsakte der Verkehrspolizeiinspektion M. ...71-11/9 beigezogen, nicht aber zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Letztlich kann aber dahinstehen - was sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 23.01.2012 nicht ergibt -, ob die Lichtbilder und die Skizze vom Unfallort in Augenschein genommen worden sind, denn der Beklagtenvertreter hätte diesen Verfahrensfehler spätestens in der vom Erstgericht gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO durchgeführten Beweisverhandlung rügen müssen. Durch die rügelose Einlassung wurde dieser Mangel geheilt (§ 295 ZPO).

    2. Die unterbliebene Anhörung des Beklagten zu 1) kann der Beklagtenvertreter ohnehin nicht mit Erfolg rügen. Der Beklagte zu 1) wurde unter dem 17.11.2011 zum Termin geladen (Bl. 19 d. A.) unter gleichzeitiger Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Beklagte zu 1) ist dem Termin vom 23.01.2012 ohne Angabe von Gründen fern geblieben; damit entfällt die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung (vgl. Urteil des Senats vom 13.02.2009, 10 U 5411/08; OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 754; Kammergericht MDR 2010, 170). Ohnehin hätte aber der Beklagtenvertreter durch rügelose Einlassung sein Rügerecht insoweit verloren, § 295 ZPO.

    3. Auch die sachlich-rechtlichen Fragen hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend beantwortet.

    Unstreitig wollte der Beklagte zu 1) nach links in eine Straße einbiegen, um durch zweimaliges Linksabbiegen um eine kleine Grüninsel letztlich die Lichtenbergstraße zurückzufahren. Da der Beklagte zu 1) die Fahrbahn - wenn auch nur kurz - gänzlich verlassen und dann wieder befahren wollte, liegt kein Wenden, sondern ein Ein- und Ausfahren vor (Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 9 StVO, Rdziff. 63; OLG Koblenz StVE 69).

    Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO war nicht gegeben. Zwar ist das beklagtische Fahrzeug mit deutlich gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reduzierter Geschwindigkeit, nämlich mit ca. 30 km/h gefahren. Dies allein begründet jedoch für den Kläger nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Bay NZV 90, 318; OLG Düsseldorf NZV 94, 446; 96, 119; NZV 97, 491; KG VM 90, 91; OLG Köln VRS 89, 432; KG DAR 01, 467; OLG Karlsruhe NZV 99, 166; AG Bad Segeberg, Urteil vom 28.04.2011, 17 C 388/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008, 1 U 175/07; KG NZV 2010, 506; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Heß, a.a.O., § 5 StVO, Rdziff. 26), wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen (OLG Düsseldorf a.a.O.) nicht zu beurteilen ist (OLG Zweibrücken VM 79, 52; OLG Koblenz VRS 44, 192). Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an (LG Saarbrücken VRR 2009, 387). Der Grund für die unklare Lage ist unerheblich (Bay NZV 90, 318). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (OLG Schleswig NZV 94, 30). So liegt der Fall hier aber nicht. Wie die Sachverständige Dipl.-Ing. Karin K. in ihrem überzeugenden Gutachten, das sie vor dem Senat in seiner mündlichen Verhandlung vom 12.10.2012 erstattet hat, ausgeführt hat, gehen sowohl rechts als auch links Einfahrten zu den jeweiligen Instituten ab. Die Einfahrt nach links ist dadurch gekennzeichnet, dass - wie die Sachverständige K. nachvollziehbar ausgeführt hat - das Schild mit dem Verkehrszeichen 260 weithin sichtbar ist. Da sich auch auf der rechten Fahrbahnseite, wie sich der Senat durch die im Sachverständigengutachten aufgenommenen Lichtbilder überzeugen konnte, Einfahrten zu den Instituten befinden, konnte nach Überzeugung des Senats der Überholende nach den ihm im Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs erkennbaren Indizien nicht damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) nicht nach rechts, sondern nach links abbiegen würde.

    Nach dem Ergebnis der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme, an das der Senat angesichts weder dargelegter noch sonst erkennbarer Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit desselben gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO), steht fest, dass der Beklagte zu 1) vor seinem Abbiegen geblinkt hat. Nicht steht fest und kann auch nicht mehr aufgeklärt werden, wie lange er geblinkt hat. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Erstgericht dahingehend eingelassen, dass er den Beklagten zu 1)vor der Kollision zwei- bis dreimal hat blinken sehen.

    Hierzu hat die Sachverständige Dipl.-Ing. Karin K. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat am 12.10.2012 überzeugend ausgeführt: "Der Unfall wäre für den Kläger nur zu vermeiden gewesen, wenn er sein Fahrzeug vor der Fahrlinie des die eigene Fahrlinie kreuzenden Beklagtenfahrzeugs hätte anhalten können. Hier hätte er 2,1 Sekunden vor der Kollision eine Vollbremsung einleiten müssen, wobei hier eine Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, eine Schwellzeit der Bremsanlage von 0,2 Sekunden und eine mittlere Vollbremsverzögerung von 7,5 m/sek2 angesetzt wurde. Dies zeigen die Skizzenanlagen 8 und 9. Bei einer Alarmierung 1,6 Sekunden vor der Kollision hätte der Kläger zwar seine Geschwindigkeit auf die Geschwindigkeit des abbiegenden Beklagtenfahrzeugs reduzieren können, aufgrund des Lenkvorgangs des Beklagtenfahrzeugs in die Fahrlinie des Klägerfahrzeugs wäre es dennoch zur Kollision gekommen.

    Der Kläger bekundete, er habe vor der Kollision zwei- bis dreimal das Blinklicht des Beklagtenfahrzeugs wahrgenommen. Die Taktfrequenz des Fahrtrichtungsanzeigers beträgt gemäß StVO 90 Impulse pro Minute, +/- 30 Impulse. Geht man von einer Taktfrequenz von 90 Impulsen pro Minute aus, wäre der Unfall nicht zu vermeiden gewesen, wenn der Kläger das Blinklicht zweimal vor der Kollision wahrnehmen konnte, bei 3 Blinkzeichen wäre eine Vermeidbarkeit durch eine Vollbremsung möglich gewesen."

    Im Hinblick auf die groben Fahrverstöße des Beklagten zu 1), nämlich dem Verstoß gegen die Anordnung des Zeichens 260 und den Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht für den Kläger erscheint die vom Erstgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 100:0 sachgerecht.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    Verkündet am 09.11.2012

    RechtsgebieteStVG, StVOVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 10 StVO