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  • 13.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130858

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 09.04.2010 – 10 U 4406/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    09.04.2010

    10 U 4406/09

    In dem Rechtsstreit

    wegen Schadensersatzes

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 folgendes Endurteil:
    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten und des Widerklägers vom 01.09.2009 gegen das Endurteil des LG Passau vom 31.07.2009 (- 4 O 65/08 -) wird zurückgewiesen.

    2. Die Beklagten tragen samtverbindlich 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte zu 1) weitere 20 % allein.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

    I. Die vom Landgericht gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorgenommene Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und des Widerklägers ist nach erneuter Prüfung durch den Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.03.2010 rechtlich nicht zu beanstanden.

    Soweit im Ersturteil auf Seite 11, letzter Absatz, eine Haftungsverteilung von 50:50 angesprochen wurde, handelt es sich, wie sich aus dem weiteren Urteilstext klar ergibt, um einen Schreibfehler.

    Die Auffassung der Beklagten, den Beklagten zu 1) treffe kein Verschulden am Unfall, ist abzulehnen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt hat. Dies ergibt sich zum Einen bereits aus der Tatsache, dass er eine Kolonne überholt hat. Jedenfalls musste er ab dem Zeitpunkt des Erkennens, dass die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und zwei Fahrzeuge nach links blinken (so in der Berufung nicht angegriffen das Ersturteil) seinerseits abbremsen und wieder einscheren (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 77 [OLG Hamm 23.02.2006 - 6 U 126/05] [Rd. 18]; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2001 - 1 U 73/00). Die Vorstellung des Beklagten, die beiden Fahrzeuge hätten ihre Geschwindigkeit deutlich reduziert bei gleichzeitigem Linksblinken (!), um ihm ein besseres Überholen zu ermöglichen, ging völlig an der Realität vorbei und ist deshalb nicht schützenswert.

    Der Senat bleibt dabei, dass es sich bei der Zufahrt zu dem Baggersee, in die der Kläger eingebogen ist, nicht um eine Grundstückseinfahrt, sondern um einen Feldweg handelte, so dass dem Kläger kein Verstoß gegen § 9 V StVO, sondern "lediglich" ein Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 StVO zur Last gelegt werden kann (vgl. bereits der Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 (Bl. 198 d.A.).

    Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bzw. die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung (vgl. BGH, VersR 1977, 58; BGH, NJW-RR 1987, 1237; OLG Köln, NZV 1994, 279). Dabei ist auch auf ein subjektives Bild der Einfahrt bei den Unfallbeteiligten abstellen (vgl. BGH, aaO. und des OLG Köln, aaO.), da nach den gesamten Umständen der Verkehrsanlage bei der Einfahrt nicht der Eindruck einer Grundstückseinfahrt entstehen konnte (vgl. hierzu auch Senat, NJW-Spezial 2009, 363). Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die im Gutachten R. befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 101 ff. d.A.) in Augenschein genommen. Dabei zeigt sich, dass sowohl in der Annäherung wie direkt vor der Einfahrt nicht ersichtlich ist, dass der anschließende Weg Zufahrt zu einem bestimmten Grundstück ist. Die Einfahrt ist asphaltiert, enthält eine durchbrochene weiße Linie und ist mit Verkehrszeichen bestückt. Alles dies sind Hinweise dafür, dass es sich nicht um eine Grundstückseinfahrt, sondern um einen Feldweg handelt. Dieser Auffassung hat sich offensichtlich auch der Widerkläger und die Beklagten im Schriftsatz vom 30.03.2010 angeschlossen (vgl. S. 3, Abs. 3 = Bl. 204 d.A.), so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

    Dennoch bleibt es dabei, dass auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falls keine Veranlassung geben, von der in diesen Fällen regelmäßigen Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholers (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rdn. 161 Vorbem. und ff. m.w.N.) abzuweichen. Denn auch bei Unterstellung der Tatsache, dass aus der Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten die Abbiegemöglichkeit in den Feldweg schlechter zu erkennen war, worauf bereits der Sachverständige R. hingewiesen hat, ist hier besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) bemerkt hat, dass zwei Fahrzeuge vor ihm nach links blinken und die Geschwindigkeit verringert haben. In dieser Situation auch noch zu beschleunigen, stellt sich als derart grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten dar, dass eine weit überwiegende Haftung des Beklagten zu 1) trotz des Verkehrsverstoßes des Klägers gerechtfertigt ist.

    II. Nach der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 ist der (berechtigte) Einwand der Beklagten hinsichtlich der zu viel zugesprochenen vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten der Klagepartei erledigt.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

    IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

    V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteStVG, StVOVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 9 Abs. 1 Nr. 4 StVO § 9 Abs. 5 StVO