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  • 09.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131078

    Amtsgericht Biberach: Beschluss vom 20.03.2013 – 5 OW 25 Js 4052/13

    Wird bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P der Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung für Baden-Württemberg vorgenommen, liegen die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr vor. Die Geschwindigkeitsmessung ist dann unverwertbar.


    5 OW 25 Js 4052/13
    Amtsgericht Biberach
    Beschluss vom 20.03.2013
    in der Bußgeldsache
    gegen pp.
    Verteidiger: RA Helmut Kabus, 88343 Bad Saulgau
    wegen Verstoßes gegen die StVO
    1. Das Verfahren wird gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt.
    2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
    Gründe:
    Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt werden, da keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Vorliegend hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen. Die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sind damit nicht mehr erfüllt. Eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ist ausgeschlossen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.