03.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131759
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 13.03.2013 – 6 L 299/13
Zur Feststellung der Fahreignung älterer Kraftfahrer.
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 1824/13) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist oder wird ungeeignet, wenn er die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers ist für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 –, juris Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).
Allerdings beginnen nach gerontologischen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen bei vielen Menschen ab dem 40. Lebensjahr, häufig ab dem 50. Lebensjahr, die ersten Abbauprozesse. Hierzu ist bei Schubert u. a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage (Juni 2005), S. 222 – zwar im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, aber ohne hierauf beschränkt zu sein – ausgeführt:
- „Das Sehvermögen lässt nach, insbesondere die Sehschärfe und die Fähigkeit zur Hell-/Dunkeladaption. Auch die Schnelligkeit und Genauigkeit der Auffassung vor allem in komplexen Verkehrssituationen verschlechtert sich.
- Das Leistungstempo wird geringer. Auch die Leistungsgüte und -genauigkeit sind insbesondere unter Zeitdruck zunehmend beeinträchtigt.
- Bei hohen und komplexen Leistungsanforderungen steigt die Gefahr der Überforderung.
- Beeinträchtigungen finden sich insbesondere beim Umgang mit neuen Situationen.
- Nicht wenige alte Menschen neigen zur Selbstüberschätzung; (...)“
Trifft hohes Lebensalter (deutlich jenseits der 50 Jahre) mit einer Verkehrsauffälligkeit zusammen, die möglicherweise von diesen Abbauprozessen beeinflusst ist, kann dies in der Gesamtschau auf ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte hinweisen, das Anlass zu Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung gibt. Das gilt insbesondere, wenn die Verkehrsauffälligkeiten von – typischerweise straßenverkehrserfahrenen – Polizeibeamten festgestellt und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind.
Selbst wenn sich solche Schwächen bislang nicht in Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten manifestiert haben, kommt dem regelmäßig nicht die Bedeutung zu, dass die Fahrfähigkeit nicht überprüft werden dürfte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 –, juris Rdnr. 10 (= NJW 1988, 925) m.w.N.
Allerdings bietet nicht schon jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 –, juris Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).
Bestehen solche Zweifel, sind auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV regelmäßig ärztliche Gutachten einzuholen, um diese auszuräumen oder die mangelnde Fahreignung festzustellen. Geben diese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Fahreignung trotz altersbedingter Einschränkungen fortbesteht, kann die Fahrerlaubnisbeh örde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen oder gemäß § 11 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe zu verlangen.
Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. Zur Feststellung einer solchen möglichen Kompensation wird sich, etwa zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests, häufig auch eine praktische Fahrprobe anbieten
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 –, juris Rdnr. 12 (= NJW 1988, 925).
Insbesondere ist die Anordnung einer zusätzlichen Fahrprobe weniger einschneidend für den langjährigen Fahrerlaubnisinhaber als die zusätzliche Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer in diesem Verfahren gegebenenfalls erforderlich werdenden Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter.
Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. November 2011 – 11 CS 11.2067 –, juris Rdnr. 14 m.w.N., und Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung.
2. Hieran gemessen steht mit einer für das überschlägige Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller nicht mehr kraftfahrgeeignet ist. Die Antragsgegnerin hat – ohne dass es noch auf die Rechtmäßigkeit der Verlangen ankäme, weil der Antragsteller der Aufforderung nachgekommen ist – in nicht zu beanstandender Weise eine polizeilich gemeldete, möglicherweise altersbedingte Verkehrsauffälligkeit zum Anlass genommen, vom Antragsteller ärztliche Feststellungen zu seiner Fahreignung vorlegen zu lassen. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nur eingeschränkt nachgekommen. Mit seinem Einverständnis legte der Antragsteller daraufhin vor dem Sachverständigen Dipl.-Ing. J. H von der TÜV O Mobilität GmbH & Co. KG eine Fahrprobe ab. Diese ergab verschiedene Beanstandungen, unter anderem das Beinahe-Überfahren einer roten Ampel, das zu einem Eingriff des begleitenden Fahrlehrers führte.
Nachdem der Antragsteller sich gegen die Verwertbarkeit der Fahrprobe gewandt hatte, verständigten sich die Beteiligten darauf, eine zusätzliche leistungspsychologische Überprüfung vorzunehmen. Diese führte die E in N als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung durch. Nur in zwei der sechs Leistungsbereiche erreichte der Antragsteller ausreichende Ergebnisse. Um festzustellen, ob die Leistungseinbußen vom Antragsteller kompensiert werden können, wurde eine ergänzende psychologische Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt. Dipl.-Psych. O stellte auf der Grundlage seiner Beobachtungen, insbesondere der zahlreichen – auch gravierenderen – Fahrfehler zusammenfassend fest, dass der Antragsteller künftig nicht in der Lage sein werde, die festgestellten Leistungsmängel zu kompensieren.
Das Gericht findet auf der Grundlage der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß auf den Akteninhalt beschränkten Tatsachengrundlagen keinen Anlass, die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter bzgl. der Kraftfahreignung des Antragstellers in Frage zu stellen. Die Gutachten sind in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, nachvollziehbar und nachprüfbar. Sie geben insbesondere alle wesentlichen Feststellungen wieder und stellen die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dar.
Die vom Antragsteller dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Antragsteller unterstellt praktisch allen Beteiligten, vom meldenden Polizeibeamten bis zum Verkehrspsychologen, dass sie ihm als Kraftfahrer höheren Alters voreingenommen gegenübergetreten und aus unsachlichen Gründen darauf aus gewesen sind, bei ihm die Fahrungeeignetheit festzustellen. Diese Vorwürfe erweisen sich als reine Spekulation, für deren Richtigkeit der Antragsteller keine Tatsachen anführen kann.
Die dem Polizeibeamten unterstellte Altersdiskriminierung kann die Kammer nicht nachvollziehen. Der Polizeibeamte war angesichts der geschehenen Verkehrsauffälligkeit in X, die für eine altersbedingte Einschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sprach, sogar von § 2 Abs. 12 StVG gesetzlich gehalten, der Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde Meldung zu machen.
Soweit der Antragsteller dem Prüfer der ersten Fahrprobe Voreingenommenheit unterstellt, bleiben seine Annahmen ebenfalls Spekulationen, die durch nichts Greifbares hinterlegt sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller selbst sein Fahrverhalten vor der roten Ampel als verkehrsgerecht einstuft, während Prüfer und Fahrlehrer darin einen schwerwiegenden Fahrfehler erkannten. Der Antragsteller setzt lediglich seine eigene Bewertung an die des Prüfers, der allerdings nach dem Gesetz allein zur Bewertung des praktischen Fahrverhaltens berufen ist.
Der weiteren Unterstellung des Antragstellers, auch der Psychologe beim Leistungstest und der anschließenden Fahrverhaltensbeobachtung habe ihn wegen seines Alters ungerechtfertigt benachteiligen wollen, muss das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht weiter nachgehen. Vielmehr ist für das Gericht der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller sich inzwischen in den Gedanken hineingesteigert hat, dass jeder, der ihm seine offenbar altersbedingten Leistungseinschränkungen vor Augen führt (führen muss), von vornherein darauf aus sei, ihn wegen seines Alters ungerechtfertigt zu benachteiligen. Das tritt bei den psychologischen Leistungstests besonders deutlich hervor, weil diese rein objektiv und computergesteuert erfolgen und in ihrem Ablauf keine Eingriffe durch den Sachverständigen erfordern. Angesichts der zahlreichen festgestellten Auffälligkeiten bei der zweiten Fahrprobe ist auch sonst keine willkürliche Belastungstendenz des Sachverständigen erkennbar.
Steht – wie beim Antragsteller – die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Beim Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnis dient, nämlich v. a. Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – ggfs. nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Leistungseinschränkungen die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private Nachteile etwa bei der Freizeitgestaltung oder bei Einkäufen hinnehmen muss.
2. Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges ist nichts zu erinnern. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von fahrungeeigneten Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen, insbesondere weil die Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter weiter sinkt. Daher decken sich regelmäßig Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend.
3. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
4. Die nach § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgelds ist nach den im Bescheid aufgeführten §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Abgabe des Führerscheins und der Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 VwKostG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.