26.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132371
Amtsgericht Heidelberg: Beschluss vom 14.06.2013 – 16 Owi 447/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Betroffene und sein Sachverständiger haben Anspruch auf Einsicht in die komplette Messreihe der am Tattag und am Tatort gefertigten Messbilder einer dem Betroffenen zur Last gelegten Ge-schwindigkeitsmessung. Soweit der beauftragte Sachverständige mehr als 100 km anreisen müsste, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweis auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachver-ständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Dann ist die Messwertreihe auf einen vom Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenträger zu kopieren und an diesen zu übersenden-.
16 OWi 447/13
Amtsgericht Heidelberg
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Gz.: 115/13SC
wegen Verkehrsowi
erlässt das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter am Amtsgericht am 14.06.2013 folgenden
Beschluss
Auf den Antrag des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.04.2013 (Aktenzeichen 505..26.253113.3) wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe zu gewähren und diese - wie beantragt - auf einen vom Sachverständigen zur Verfügung gestellten Datenträger zu kopieren und an diesen zu übersenden.
Kosten des Verfahrens werden insoweit der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Der Verteidiger des Betroffenen bzw. der von diesem beauftragte Sachverständige beantragten die Übermittlung der kompletten Messreihe der am Tattag und am Tatort gefertigten Messbilder, um so die Messung überprüfen zu können.
Demgegenüber hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf beschränkt, die Da-en des den Betroffenen betreffenden Messbildes in konvertierter Form zu übermitteln,. Nach mittlerweile weit überwiegender Rechtsprechung ist dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger Einsicht in die komplette Messreihe zu gewähren. Diese Einsicht erfolgt in der Regel durch Einsichtnahme in den Räumen der Behörde. Die Einsichtnahme in die komplette Messreihe ist auch notwendig, um etwaige Messfehler des verwendeten Gerätes erkennen zu können. Insoweit wird die Einsichtnahme durch die Bußgeldbehörde auch nicht verweigert.
Soweit der beauftragte Sachverständige aber mehr als 100 km anreisen müßte, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweise auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Demgegenüber dürfte die geforderte Überspielung der Messwertreihe mit einem überschaubaren Zeit und Personalaufwand zu erledigen sein. Auch das Amtsgericht Heidelberg folgt daher der mittlerweile weit verbreiteten Rechtsauffassung, das in derartigen Fällen das Akteneinsichtsrecht durch Übermittlung der Messwerte an den beauftragten Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen zu erfolgen hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 62, 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig und auch begründet.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.