17.10.2017 · Nachricht · Ablehnungsverfahren
Beim Befangenheitsantrag muss es schnell gehen
| Für Verteidiger stellt sich immer wieder die Frage: Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, ja oder nein? Ob eine Ablehnung Sinn macht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Nur eins muss man als Verteidiger auf jeden Fall dabei beachten: In der Hauptverhandlung muss es schnell gehen. Denn in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO heißt es „unverzüglich“ und das heißt nach § 122 BGB: Ohne schuldhaftes Zögern. Und das bedeutet: Lange warten darf man nicht. Das folgt dann auch noch einmal aus einem Beschluss des OLG Hamm (8.6.17, 4 RVs 64/17, Abruf-Nr. 196259 ). |
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