· Fachbeitrag · Ablichtungen/Urkunden
Verweisung in den Urteilsgründen
Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen - und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind -, sondern Urkunden (OLG Hamm 20.3.12, III-3 RBs 438/11, Abruf-Nr. 121964). |
Praxishinweis
Das AG hatte in den Urteilsgründen „auf das Datenfeld des Lichtbilds, das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurdee“, verwiesen. Das hielt das OLG - zutreffend - für rechtsfehlerhaft. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, auf den sich das AG bezogen hatte, ermöglicht eine Verweisung nämlich nur auf Abbildungen. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt (zum Begriff der Abbildung BGH VA 12, 30; OLG Hamm NStZ-RR 09, 151; s. auch noch VA 08, 52). Hierzu zählen insbesondere Fotos - auch Radarfotos - und Abzüge von anderen Bildträgern (BGH, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind hingegen keine Abbildungen, sondern Urkunden. Auf diese kann im Urteil nicht verwiesen werden. In der Hauptverhandlung sind sie im Wege des Urkundenbeweises (§ 249 StPO) einzuführen, d.h. zu verlesen. Ist das nicht geschehen und sind die Urkunden auch sonst nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, was ggf. durch einen Vorhalt geschehen kann, werden aber Umstände aus den Urkunden im Urteil verwertet, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor. Der ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.