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  • · Fachbeitrag · Abstandsunterschreitung

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Messungen mit VAMA

    Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Die auf Video dokumentierten Verstöße werden jedoch im Rahmen einer nachträglichen Auswertung des Videobands durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt, wobei sich die für die jeweiligen Zeitnahmen maßgeblichen Zeitpunkte aus der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur polizeilichen Verkehrsüberwachung vom 12.5.06 (VÜR), Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 7, ergeben. Da diese Weg-Zeit-Berechnung nicht automatisiert erfolgt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung seiner Berechnung ermöglichen, wobei er im Regelfall zumindest die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen und auch darzulegen hat, dass die nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Toleranzen eingehalten worden sind (§ 267 StPO) (OLG Bamberg 1.9.11, 2 Ss OWi 1063/11 Abruf-Nr. 120602).

    Praxishinweis

    Wir haben in VA 11, 123 über die Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung aus den letzten Jahren berichtet. Die Entscheidung entspricht der dort zusammengestellten überwiegenden Auffassung der OLG.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 83 | ID 31914160