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  • 15.04.2016 · Fachbeitrag · Abwesenheitsverfahren

    Rechtlicher Hinweis bei Abwesenheit des Verteidigers

    | Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, sondern wird von seinem Verteidiger vertreten, muss dem Verteidiger ein ggf. nach § 265 StPO i.V.m. § 71 OWiG erforderlicher (rechtlicher) Hinweis erteilt werden. Das folgt ausdrücklich aus § 74 Abs. 1 S. 3 OWiG. Das Gericht ist dann aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens verpflichtet, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn es die sachgerechte Verteidigung wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage erfordert, dass sich der Verteidiger mit dem Mandanten bespricht (KK-OWi/Senge, 4. Aufl., § 74 Rn. 16). |