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  • · Fachbeitrag · Abwesenheitsverhandlung

    Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

    | Amtsrichter wollen häufig „mit dem Kopf durch die Wand“, wenn es um die Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung geht. Ein Entbindungsantrag des Betroffenen wird abgelehnt und der Einspruch des ausgebliebenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. So auch ein Richter beim AG Leipzig in einem Bußgeldverfahren, in dem es um eine Geldbuße von 35 EUR wegen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ging. Das OLG Dresden hielt das für rechtsfehlerhaft (5.4.17, OLG 22 Ss 901/16 (Z), Abruf-Nr. 193584 ). |

     

    Das OLG weist darauf hin, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Dieses muss vielmehr dem Antrag entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (zuletzt OLG Hamm VA 16, 194). Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geboten ist, muss er erscheinen. Und das ist bei einem Parkverstoß nicht der Fall, wenn der Betroffene ihn bestritten hat und im Übrigen erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache zu machen. Im Übrigen kann der Entbindungsantrag nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge theoretisch den Betroffenen als Fahrer wiedererkennen könnte. Das gilt insbesondere, wenn sich zuvor aus der Akte kein konkreter Hinweis dafür bot, dass der Zeuge entsprechende Beobachtungen bezüglich des Führers des geparkten Fahrzeugs gemacht hatte (vgl. OLG Karlsruhe NZV 11, 95).

     

    PRAXISHINWEIS | Geht es um eine geringfügige Geldbuße und müsste die Rechtsbeschwerde zugelassen werden, geht der Weg über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ‒ Stichwort: Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist dann wie eine Verfahrensrüge zu begründen. Es gilt also § 344 Abs. 2 S. 2 OWiG.

     
    Quelle: ID 44663954