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  • 16.06.2017 · Fachbeitrag · Abwesenheitsverhandlung

    Entbindungsentscheidung gilt auch für Fortsetzungstermin

    | Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis des Bußgeldverfahrens eine verhältnismäßig große Rolle. Sie sind vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei Fehlern auch bei Bußgeldern nur im sog. „Zulassungsbereich“ ggf. über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG – Verletzung des rechtlichen Gehörs – erreicht werden kann, dass das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben wird. Hinzuweisen ist daher auf einen Beschluss des KG (16.3.17, 3 Ws (B) 68/179, Abruf-Nr. 194333 ). |