· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Bedienungsanleitung: Verweis auf Internetseite
Zur Erfüllung des dem Verteidiger zustehenden Akteneinsichtsrechts in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist es ausreichend, wenn der Verteidiger darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma eingesehen werden kann (AG Westerstede, 2.11.12, 48 OWi 350/12, Abruf-Nr. 123633). |
Praxishinweis
Angesichts des Umstands, dass heute jedes Rechtsanwaltsbüro über einen Internetzugang verfügen dürfte, wird man der Entscheidung zustimmen können. Voraussetzung ist aber, dass die Bedienungsanleitung dort ohne Probleme und/oder besondere Zugangserfordernisse eingesehen werden und ggf. auch ausgedruckt werden kann (so wohl auch Cierniak zfs 12, 664, 674; vgl. auch noch AG Parchim 8.10.12, 5 OWiG 407/12). Anderenfalls läuft das Akteneinsichtsrecht ins Leere.