· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Beweisantrag auf Beiziehung der Lebensakte
| Allmählich kommt Bewegung in die Diskussion um die Beiziehung der Lebensakte und/oder anderer Messunterlagen. Nach dem OLG Naumburg (vgl. VA 16, 70 ) hat nun auch das OLG Jena dazu Stellung genommen (1.3.16, 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, Abruf-Nr. 146752 ). |
Sachverhalt
Die Verteidigerin des Betroffenen hatte in einem Verkehrs-OWi-Verfahren Akteneinsicht beantragt. Ihren Antrag hatte sie wie folgt ergänzt: „und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgeräts, Lebensakte des Messgeräts, Registerauszug.“ Übersandt worden ist ihr eine Kopie der Bußgeldakte.
Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit: „Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o. a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte. Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrags die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“
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