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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Einsicht in Falldatei und Messbild

    | Der Streit in der Rechtsprechung um das Einsichtsrecht des Verteidigers in Messunterlagen nach einer (Geschwindigkeits)Messung nimmt kein Ende. Dazu hat sich jetzt auch das OLG Frankfurt a.M. zu Wort gemeldet. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde war auf die Verfahrensrüge gestützt, mit der die Zurückweisung von Beweisanträgen beanstandet worden war. Sie hatte keinen Erfolg.

     

    • 1. Beweismittel für einen Geschwindigkeitsverstoß ist das Messbild in der Gerichtsakte.
    • 2. Die Verwaltungsbehörde hat die Authentizität der Falldatei mit dem Messbild sicherzustellen.
    • 3. Die Auswertung (Umwandlung der Falldatei in das Messbild und Bewertung) ist von der nach § 47 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 26 Abs. 1 StVG zuständigen Behörde vorzunehmen. Ist das nicht sichergestellt, kann das Tatgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.
    • 4. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei“ bei der Verwaltungsbehörde.
    • 5. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet die „Falldatei“ im Gerichtsverfahren beizuziehen.
     

    Entscheidungsgründe

    Die den zurückgewiesenen Beweisanträgen zugrunde liegende Behauptung fehlender Prüfbarkeit durch die Verteidigung und damit der fehlenden Möglichkeit die verlangten „Tatsachen“ vortragen zu können, ist falsch. Der Betroffene hat natürlich ein Einsichtsrecht in die „nur“ ihn betreffende digitalisierte Falldatei, auch wenn sie nicht Aktenbestandteil ist. Das ist aber keine Frage der Akteneinsicht bei Gericht, oder des Prüfungsumfangs des Gerichts in der Hauptverhandlung. Vielmehr handelt es sich um ein im Vorfeld der Hauptverhandlung an die Verwaltungsbehörde zu richtendes Gesuch.

     

    Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 47 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 26 Abs. 1 StVG Herrin der digitalisierten „Falldatei“. Dem Betroffenen muss von der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die „Falldatei“ zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen „Messbild“ zu überprüfen. Erst wenn sich aus der vom Betroffenen vorzunehmenden Prüfung konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben, muss sich das Gericht damit beschäftigen. Der Betroffene greift im Rahmen des standardisierten Messverfahrens die gegen ihn streitende eindeutige Beweislage an. Dafür ist er konkret darlegungspflichtig, wenn er damit vor Gericht Gehör finden will.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wichtig ist der Hinweis des OLG, dass der Antrag auf Beiziehung der „Falldatei“ nicht erst in der Hauptverhandlung gestellt werden darf/kann. Denn dann fehle es an dem notwendigen tatsachenfundierten Vortrag. Das AG könne weiterhin von der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts ausgehen, da die sachverständige Begutachtung durch PTB und Eichämter nicht erschüttert sei. Macht die Verteidigung von ihren Möglichkeiten keinen Gebrauch, liege ein Versäumnis der Verteidigung vor. Das könne ggf. ein Anwaltsverschulden begründen (vgl. aber teilweise anders OLG Celle VA 16, 158). Das bedeutet: Die entsprechenden Anträge sind auf jeden Fall bereits bei der Verwaltungsbehörde zu stellen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VA 15, 194).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 213 | ID 44300892