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  • 09.11.2015 · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Einsicht in Messfilm und Rohmessdaten

    | Die Verwaltungsbehörde ist bei einer digital erfolgten Geschwindigkeitsmessung verpflichtet, dem Betroffenen die gesamte digitale Messdatei in im gerätespezifischen Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie – falls dann noch erforderlich – den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen seines Verteidigers zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium wiederum ist dem Verteidiger in seine Kanzleiräume zu übersenden (AG Bergisch Gladbach 2.10.15, 48 OWi 35/1 5 [b], Abruf-Nr. 145656 ). Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (LG Neubrandenburg 30.9.15, 82 Qs 112/15, Abruf-Nr. 145664 ). |