· Fachbeitrag · Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Sonderproblem Bedienungsanleitung/Messunterlagen
von RiOLG a.D und RA Detlef Burhoff, Augsburg/Münster
| Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist derzeit ein Thema, das Rechtsprechung und Literatur bewegt. Dabei geht es allerdings nicht um die allgemeinen Fragen der Akteneinsicht, sondern um das Problem, ob und wenn ja, wie dem Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Einsicht in Messunterlagen zu gewähren ist. I.d.R. handelt es sich dabei um die Bedienungsanleitung eines Messgeräts. Wir haben dazu die Rechtsprechung aus der letzten Zeit zusammengestellt (im Anschluss an Burhoff VRR 11, 250 und Bock DAR 11, 606). Außerdem wollen wir einige Hinweise zum erforderlichen Inhalt eines Akteneinsichtsantrags geben (dazu 3.). |
1. Vorüberlegungen
In der Diskussion sind zwei Punkte voneinander zu unterscheiden: Nämlich die Frage, ob überhaupt ein Akteneinsichtsrecht besteht, von der, wie Akteneinsicht zu gewähren ist. Dazu gilt:
- Weitgehend einig sind sich die Gerichte inzwischen, dass dem Verteidiger auch in die Unterlagen, die eine Messung betreffen, ein umfassendes (Akten)Einsichtsrecht zusteht. Das Einsichtsrecht wird insbesondere auch für die Bedienungsanleitung eines Messgeräts bejaht. Es wird i.d.R. damit begründet, dass dem Verteidiger Einsicht in alle die Unterlagen zu gewähren ist, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (müssen), der ein Sachverständigengutachten über die Messung zu erstatten hat (vgl. dazu schon grundlegend AG Bad Kissingen VA 07, 36; vgl. jüngst auch OLG Celle 13.1.12, 322 SsRs 420/11, Abruf-Nr. 120309 zum Akteneinsichtsrecht in einen Videofilm). Zudem folge aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen. Dies würde eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeuten (vgl. dazu u.a. LG Dessau-Rosslau VA 11, 160; AG Bad Kissingen a.a.O.; s. auch Meyer, DAR 10, 109).
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