· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Müssen die Messdaten dem Verteidiger in einem lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden?
Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (AG Schleiden 10.9.12, 13 OWi 140/12 [b], Abruf-Nr. 123632). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hatte der Verwaltungsbehörde aufgegeben, dem Verteidiger die Messdaten zur Verfügung zu stellen (VA 12, 180). Die Behörde hatte daraufhin die Datei in einem nicht lesbaren Format zur Verfügung gestellt. Der Antrag des Verteidigers, ihm die in dem genannten Beschluss des AG bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen, blieb erfolglos.
Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format“ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern. Folglich ist dem Verteidiger der Messfilm so vorzulegen, wie er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist unzutreffend. M.E. muss der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten sicherstellen und sie in einem lesbaren Zustand liefern. Alles andere unterläuft das Akteneinsichtsrecht. Zur Stützung dieser Ansicht sei auf Cierniak, zfs 12, 664, 677 verwiesen, der verlangt, dass die Daten ggf. mit einem zugehörigen Entschlüsselungsprogramm geliefert werden müssen.