· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Neues zur (Akten-)Einsicht im Bußgeldverfahren
| Die mit der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen sind immer noch in Bewegung. Nachfolgend ein Kurzüberblick. |
Rechtsprechungsübersicht / (Akten-)Einsicht | |
Gericht | Entscheidung |
OLG Dresden 11.12.19, OLG 23 Ss 709/19 (B), Abruf-Nr. 213835 | Die Verteidigung ist jedenfalls dann unzulässig beschränkt, wenn der Betroffene bereits bei der Verwaltungsbehörde letztlich erfolglos Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen gestellt hat, sein Antrag nach § 62 OWiG abschlägig (oder nicht) beschieden worden ist und sein erneuter, in der Hauptverhandlung gestellter und darauf gerichteter Einsichts- und Aussetzungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen wurde. |
OLG Koblenz 7.5.20, Abruf-Nr. 215901 | Das Tatgericht muss eine nicht bei der Gerichtsakte befindliche Bedienungsanleitung auch auf Antrag der Verteidigung nicht beiziehen. Die Verteidigung wird nur dann unzulässig beschränkt, wenn sie schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt hat und ein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde. |
LG Ellwangen 30.3.20, 1 Qs 21/20, Abruf-Nr. 215897 | Wird der Antrag der Verteidigung auf Einsicht in Messunterlagen vom erkennenden Gericht zurückgewiesen, ist eine Beschwerde hiergegen unzulässig, wenn gegen ein Urteil die Rechtsbeschwerde möglich wäre. |
LG Kaiserslautern 20.1.20 Abruf-Nr. 215898 | Es wird daran festgehalten, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels PoliScan FM1 die Verwaltungsbehörde die komplette Messreihe mit Statistik an die Verteidigung herauszugeben hat. Es besteht auch ein Recht auf Einsicht in Wartungsunterlagen/die „Lebensakte“, allerdings nur für den in § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG genannten Zeitraum, weiterhin auch in die verkehrsrechtliche Anordnung. |
LG Wiesbaden 26.2.20, 1 Qs 9/20, Abruf-Nr. 215900 | Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Vorlage von Messunterlagen (Rotlichtüberwachung) durch das erkennende Gericht ist zumindest dann zulässig, wenn die Entscheidung des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wurde. |
AG Buxtehude 11.5.20 Abruf-Nr. 215889 | Die Verwaltungsbehörde muss dem Betroffenen durch seinen Verteidiger Akteneinsicht gewähren, durch Übersendung der Falldatei des Messgeräts im Originalformat zuzüglich eines etwaig notwendigen Tokens und Passworts. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben der Bußgeldbehörde hierfür ein geeignetes Speichermedium zur Verfügung zu stellen, das seitens der Bußgeldbehörde entsprechend bespielt werden kann. |
AG Meißen 31.1.20 Abruf-Nr. 215891 | Dem Verteidiger sind folgende Unterlagen zur Überprüfung der Messung zur Verfügung zu stellen: Digitale Fallsätze der gesamten Messreihe, Statistikdatei, vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen seit der letzten Eichung, Unterlagen zum Konformitätsbewertungsverfahren, verkehrsrechtliche Anordnung.
Die Verteidigung muss wegen der Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren in der Lage sein, die Messung umfassend zu überprüfen und dazu vorzutragen. Datenschutzgründe sind kein Hindernis. |
AG Schleiden 12.3.20 13 OWi 18/20 [b], Abruf-Nr. 215892 | Die Bußgeldstelle hat dem Verteidiger des Betroffenen die vollständige Messreihe zu der ihn betreffenden Messung zu übersenden. Denn diese sind Grundlage und originäres unveränderliches Beweismittel des Tatvorwurfs, sodass diese in jedem Fall dem Betroffenen zugänglich zu machen sind. Jedoch besteht seitens der Verteidigung kein Anspruch auf die Umwandlung der Dateien in ein für die Verteidigung auslesbares Dateiformat. Dem Verteidiger ist der Messfilm, wie er sich bei der Behörde befindet, zu übersenden. |