17.07.2015 · Fachbeitrag · Akteneinsicht
Relevante Inhalte müssen in Akte bleiben
| Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden (OLG Köln 27.2.15, III-1 RBs 56/15, Abruf-Nr. 144630 ). |
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