15.11.2021 · Fachbeitrag · Akteneinsicht
Verfahrenseinstellung, wenn Behörde keine Akteneinsicht gewährt
| Wenn die Verwaltungsbehörde es weder dem Gericht noch der Verteidigung für die Dauer des Verfahrens ermöglicht, die Bedienungsanleitung eines Messgeräts ausreichend zur Kenntnis zu nehmen oder sie zur Akte zu nehmen, und untersagt sie auch ein Kopieren, so ist die Messung nicht prüfbar. Das Verfahren kann dann nach § 47 OWiG eingestellt werden. |
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