· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Vollmachtsvorlage bei der Akteneinsicht?
Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird (BVerfG 14.9.11, 2 BvR 449/11, Abruf-Nr. 113522). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Weil der Anwalt keine Vollmacht vorgelegt hatte, ließ das AG eine Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle zu. Der Anwalt sei „bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein.“ Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung hatte Erfolg. Das BVerfG beschied, dass die Entscheidung des AG auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Verfügung sei bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung hätte die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben.
Die Entscheidung ist zwar zur Akteneinsicht im Strafverfahren ergangen. Sie hat aber auch und vor allem Bedeutung für das Bußgeldverfahren. Gerade da wird von AG und häufig von den Verwaltungsbehörden die Akteneinsicht verweigert, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird. Diese Vorgehensweise wird in Zukunft so nicht mehr haltbar sein. Das BVerfG hat zwar die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann, offen gelassen. Es hat aber deutlich darauf hingewiesen, dass für die Nichtgewährung der Akteneinsicht nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen und eine Ablehnung begründet sein muss. Allein der Hinweis „Vollmacht liegt nicht vor“ wird nicht mehr ausreichen. Das bestärkt alle sog. Vollmachtsverweigerer in ihrer ablehnenden Haltung zur Vollmachtsvorlage.