· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Zweite Entscheidung eines VerfGH zur Akteneinsicht im „standardisierten Messverfahren“
| In Sachen Einsichtnahme in Messdaten im standardisierten Messverfahren liegt nun auch eine Entscheidung des VerfGH Rheinland-Pfalz vor. Der Beitrag erläutert, wie weit die Entscheidung geht und ob jetzt Bewegung in die Diskussion kommt. |
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Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Gemessen wurde mit dem in einem Enforcement Trailer eingebauten Messgerät des Typs PoliScan FM1. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem AG, beantragte die Verteidigerin des Betroffenen die Überlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung.
Das AG hat die Anträge abgelehnt und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene u. a. geltend gemacht, hinsichtlich der Aufbauvorschriften könne auf die Rechtsprechung mehrerer OLG zu Bedienungsanleitungen zurückgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den Einzelrichter des Bußgeldsenats (§ 80a Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen. Sämtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien ‒ so das OLG ‒ geklärt. |
1. Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Rheinland-Pfalz
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Betroffene geltend gemacht, die Nichtüberlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des OLG sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.
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