· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Einfacher, gerechter und transparenter?Die Punktereform 2014 in einem ersten Überblick
| Zum 1.5.14 lösen das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem das alte Punktesystem und das Verkehrsregister ab. Wir stellen Ihnen die Neuregelungen in einem ersten Überblick vor. |
Übersicht 1 / Allgemeine Fragen | |
Frage | Antwort |
| Die Neuregelungen sind im Wesentlichen in den §§ 4 ff., 28 ff StVG und in der FeV erfolgt. |
| Die Reform soll insbesondere zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führen. Das zeigt sich u.a. daran, dass bei schweren Ordnungswidrigkeiten die Tilgungsfristen auf fünf Jahre verlängert worden sind. |
| Die frühere Tilgungshemmung in § 29 Abs. 6 StVG ist entfallen. Dafür sind jetzt in § 29 StVG n.F. feste Tilgungsfristen vorgesehen. Sie beginnen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. |
| Früher war im Punktesystem eine Staffelung von einem bis zu sieben Punkten vorgesehen, je nach Schwere der Tat. Jetzt gibt es nur noch drei Kategorien mit ein bis drei Punkten. Das soll die Punkteberechnung einfacher machen. |
| Es werden nicht mehr alle Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer bestimmten Geldbußenhöhe erfasst, sondern nur noch solche mit Verkehrssicherheitsbezug. Das führt z.B. dazu, dass Verstöße gegen das PflVG nicht mehr erfasst sind. |
| Es sind folgende neue Begriffe eingeführt worden:
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| Die Reform tritt am 1.5.14 in Kraft. |
| Die Übergangsregelung findet man in § 85 Abs. 3 StVG n.F. (vgl. dazu unten Übersicht 5). |
Übersicht 2 / Inhalt des Fahreignungsregisters | |
Frage | Antwort |
| Die Regelungen zum FAER befinden sich - wie früher die zum VZR - in den §§ 28 ff. StVG n.F. Dort findet man die Regelungen zum Inhalt, zur Tilgungsfrist und zu Verwertungsverboten. |
| Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand ist in § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG und in der neugefassten Anlage 13 zu § 40 FeV grundsätzlich abschließend geregelt, welche Entscheidungen eingetragen werden. |
| Ja, eingetragen werden nach § 28 Abs. 3 StVG auch Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB oder in denen ein Fahrverbot, das nicht in der BKatV vorgesehen ist, verhängt worden ist.
Praxishinweis | Dann werden aber keine Punkte vergeben. |
| Eingetragen werden folgende Entscheidungen:
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Aufgeführt sind folgende Straftaten:
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| Nicht ausdrücklich erfasst werden
Praxishinweis | Bei diesen Delikten kommt eine Eintragung nur nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) oder ein Fahrverbot (§ 44 StGB) angeordnet worden ist. |
| Die Eintragung richtet sich nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 FeV. Voraussetzung ist, dass ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt worden ist und § 28a StVG nichts anderes bestimmt. |
| Entscheidend ist, ob die OWi zumindest potenziell die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann oder ob es um den Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen geht. |
| Die Anhebung der Eintragungsgrenze korrespondiert mit der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze in § 56 Abs. 1 OWiG von 35 EUR auf 55 EUR. Zur Entlastung des FAER ist deshalb die Eintragungsgrenze auf 60 EUR angehoben worden. Entspechend mussten einige Bußgelder im BKat angehoben werden, um bei den die Verkehrssicherheit berührenden Verstößen die Eintragung im FAER zu erreichen (vgl. dazu Ziffer 10). |
| Angehoben worden sind die Bußgelder u.a. bei (vgl. wegen weiterer Anhebungen die Zusammenstellung bei Albrecht/Kehr DAR 13, 437, 439 Fn. 13)
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| Folgende 16 Ordnungswidrigkeiten werden nicht (mehr) im FAER eingetragen:
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| Nein. § 28a StVG ist nicht geändert worden. Es bleibt also dabei, dass bei einer Reduzierung der Geldbuße allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unter 60 EUR eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erfolgt. |
Übersicht 3 / Fahreignungsregister - Tilgung, Löschung, Übermittlung von Eintragungen | |
Frage | Antwort |
| Die Regelungen zu Tilgung und Löschung finden sich - wie bisher - in § 29 StVG. |
| Die Tilgungsfrist beginnt gem. § 29 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 StVG für alle bußgeld- und strafrechtlichen Entscheidungen einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Praxishinweis | Eine Ausnahme folgt nach wie vor aus § 29 Abs. 5 StVG, wenn eine Fahrerlaubnis versagt oder entzogen wird oder wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Dann beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, § 29 Abs. 5 StVG. |
| Ja. Bei Aufbauseminaren nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG, bei verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG und bei Fahreignungsseminaren nach § 4 Abs. 7 StVG beginnt die Frist nach § 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. |
| Die Tilgungsfristen betragen jetzt (früher § 29 Abs. 1 StVG a.F.)
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Praxishinweis | Für die Verlängerung der Tilgungsfrist von Straftaten von fünf auf zehn Jahre ist Voraussetzung, dass die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Das entspricht der Regelung in § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG, da über die Aufnahme in das FAER danach auch entscheidet, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet worden ist. | |
| Ordnungswidrigkeiten werden mit 2 Punkten bewertet, wenn im BKat ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Ob das Fahrverbot verhängt wird, ist unerheblich.
Praxishinweis | Wird also von einem Regelfahrverbot abgesehen, verbleibt es dennoch bei der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 2a b StVG. |
| Grundsätzlich werden die Eintragungen nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. |
| Nein. In § 29 StVG ist nach wie vor für Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG (vgl. oben Übersicht 2 Ziffer 5 ff.) eine sog. Überliegefrist vorgesehen, und zwar jetzt in Abs. 6 (früher Abs. 7). |
| Die Überliegefrist beträgt nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG ein Jahr.
Praxishinweis | Bei einer Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG (vgl. oben Übersicht 2 Ziffer 4) unterbleibt die Löschung nach § 29 Abs. 6 S. 4 StVG in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. |
| Die Überliegefrist beginnt mit Ablauf der Tilgungsfrist. |
| Die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus dem FAER regelt § 29 Abs. 6 und 7 StVG. Insoweit gilt:
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| Ja, und zwar in § 29 Abs. 7 S. 1 StVG. Danach dürfen gelöschte Eintragungen nicht mehr zulasten des Betroffenen verwertet werden (zu Ausnahmen s. § 29 Abs. 7 S. 3 und 4 StVG). |
Weiterführende Hinweise
- Zum Thema vgl. auch schon Albrecht/Kehre DAR 13, 437.
- Den zweiten Teil mit Ausführungen zum Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) und zu den Übergangsregelungen finden Sie in der nächsten Ausgabe.