· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Punktereform 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem und Übergangsregelungen
| Zum 1.5.14 lösen das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem das alte Punktesystem und das Verkehrsregister ab. Wir stellen Ihnen das Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) und die Übergangsregelungen in einem ersten Überblick vor. |
Übersicht 4 / Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) | |
Frage | Antwort |
| Die Regelung ist in § 4 Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 FeV enthalten. |
| Ja. |
| § 4 Abs. 2 StVG sieht nur noch einen, zwei oder drei Punkte vor. |
| Ein Punkt ist vorgesehen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen. Das sind im Wesentlichen die Zuwiderhandlungen, für die nach bisherigem Recht ein bis vier Punkte vorgesehen waren und die nicht zu den groben Verstößen (siehe Ziffer 5) zählen. |
| Zwei Punkte sind für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vorgesehen. Das sind grobe Ordnungswidrigkeiten, die früher mit ein bis vier Punkten bewertet worden sind, und Straftaten, die früher mit fünf bis sieben Punkten bewertet worden sind, sofern diese nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre geführt haben. |
| Um grobe Ordnungswidrigkeiten handelt es sich bei den OWi, für die der BKat ein Regelfahrverbot vorsieht. Diese Verstöße hat der Verordnungsgeber bereits als „grob“ im Sinne des StVG bewertet.
Praxishinweis | Zwei Punkte werden auch dann eingetragen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen wird. Die Anlage 13 stellt darauf ab, dass ein Fahrverbot „vorgesehen“ ist, nicht, dass es „verhängt“ wird. |
| Nein, diese fallen nicht unter die 2-Punkte-Regelung. Das gilt sowohl für das Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, der den Fall der zweifachen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres um mindestens 26 km/h regelt, als auch für die Nr. 152.1 BKat, die den Fall des wiederholten Verstoßes gegen das Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen oder wassergefährdenden Gütern (Zeichen 261 oder 269) betrifft. |
| Allgemein fallen unter die Regelung die Straftaten, bei denen es sich entweder um Verkehrsstraftaten im engeren Sinne oder um Zusammenhangstaten handelt, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist. |
| Folgende „echte“ Verkehrsstraftatsachen werden erfasst.
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| Bei den sogenannten Zusammenhangsstraftaten sind Speicherung und Bewertung mit zwei Punkten im FABS vorgesehen, wenn ein Fahrverbot verhängt wird. Das betrifft
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| Mit drei Punkten werden die unter Ziffer 9 und 10 genannten Straftaten eingetragen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist. Diese Taten sind früher mit fünf bis sieben Punkten bewertet worden. |
| Ja, das folgt aus § 4 Abs. 5 S. 4 StVG. |
| Bei tatmehrheitlichen Verstößen werden die jeweiligen Punkte addiert.
Praxishinweis | Eine Milderung enthält insoweit § 4 Abs. 6 S. 1 und 2 StVG. Danach wird der Punktestand auf 5 Punkte reduziert, wenn der Betroffene 6 oder 8 Punkte erreicht oder überschreitet ohne vorherige Maßnahme nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG - schriftliche Ermahnung. Eine Reduzierung auf 7 Punkte erfolgt, wenn zuvor keine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 - schriftliche Verwarnung - ausgesprochen worden war. |
| Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 S. 3 StVG). |
| Gem. § 4 Abs. 3 S. 3 StVG werden nach Entziehung der Fahrerlaubnis oder nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Punkte bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht. Das gilt auch, wenn eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden war. |
| Ja, und zwar nach § 4 Abs. 3 S. 4 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe), bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis. |
| In § 4 Abs. 5 S. 1 StVG ist ein dreistufiger Maßnahmenkatalog normiert:
Praxishinweis | Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist entfallen. |
| Aus den Formulierungen in § 4 Abs. 5 StVG folgt, dass das StVG nun ausdrücklich auf das sog. Tattagprinzip abstellt und damit die Rechtsprechung des BVerwG (DAR 09, 46) übernommen wird. |
| Nein, gem. § 4 Abs. 5 S. 6 und 7 StVG wird bei rechtskräftiger Ahndung auf den Zeitpunkt der Begehung abgestellt. Folge ist, dass die spätere Tilgung von Eintragung(en) dem Betroffenen nicht mehr zugute kommt. |
| Ja, nach § 4 Abs. 7 StVG wird Fahrerlaubnisinhabern, die freiwillig an einem Fahreignungsseminar (vgl. dazu § 4a StVG und Albrecht/Kehr DAR 13, 437, 443) teilnehmen und hierüber innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorlegen, bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. |
| Die Teilnahme ist nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der 5-Jahres-Frist ist nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgebend. |
Übersicht 5 / Übergangsregelung | |||||||||||||||||||||||||||
Frage | Antwort | ||||||||||||||||||||||||||
| Die Übergangsregelung ist in § 65 Abs. 3 StVG enthalten (vgl. dazu auch Albrecht/Kehr, DAR 09, 13, 437, 445). | ||||||||||||||||||||||||||
| Solche Entscheidungen werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zum 1.5.14 gelöscht. Das ist eine „Quasi-Amnestie“ (vgl. aber Albrecht/Kehr, DAR 13, 437, 445).
Praxishinweis | Das gilt für alle Eintragungen wegen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach neuem Recht nicht mehr zu Maßnahmen nach dem FABS führen, also nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgelistet sind (vgl. z.B. oben Übersicht 3 Ziffer 6 und 11). | ||||||||||||||||||||||||||
| Diese Entscheidungen werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG noch für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum Ablauf des 30.4.19 nach dem bisherigen Recht getilgt und gelöscht. Danach gilt die Neuregelung.
Praxishinweis | Damit bleiben insoweit für die nächsten 5 Jahre die bisherigen Hemmungsregelungen des § 29 Abs. 6 StVG anwendbar. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG a.F. nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1.5.14 im FAER gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gilt § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. | ||||||||||||||||||||||||||
| Auf diese Entscheidungen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG die Neuregelung anzuwenden. Dabei gilt für Ordnungswidrigkeiten anstelle der neuen Eintragungsgrenze von 60 EUR die alte Grenze von 40 EUR. | ||||||||||||||||||||||||||
| Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG werden Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30.4.14 im VZR eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG in der früher anwendbaren Fassung des StVG gespeichert worden sind, wie folgt in das FABS eingeordnet: | ||||||||||||||||||||||||||
Praxishinweis | Für Maßnahmen nach dem FABS wird die am 1.5.14 erreichte Stufe zugrunde gelegt. | |||||||||||||||||||||||||||
| Für Punkteabzüge gilt die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG, und zwar wie folgt: Punkteabzüge nach § 4 Abs. 4 S. 1 und 2 StVG a.F. werden noch vorgenommen, wenn die Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung nach bisherigem Recht bis zum 1.5.14 der zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Diese Punkteabzüge bleiben im Übrigen bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F., längstens aber zehn Jahre ab dem 1.4.14 im FAER gespeichert.
Praxishinweis | Hier ist also ggf. Eile geboten. | ||||||||||||||||||||||||||
| Die Übergangsregelung für Aufbauseminare ist in § 65 Abs. 3 Nr. 5 c und d StVG enthalten. Danach gilt:
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