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  • · Fachbeitrag · Anschnallpflicht

    Angeschnalltes mitfahrendes Kind

    • 1. Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer muss dafür Sorge tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt.
    • 2. Einem vierjährigen Kind kann man i.d.R. verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.
    • 3. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er nur Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

    (OLG Hamm 5.11.13, 5 RBs 153/13, Abruf-Nr. 140045)

     

    Praxishinweis

    Nach dem Sachverhalt befand sich im PKW des Betroffenen seine 4-jährige Tochter. Sie saß im Kindersitz. Bei Beginn der Fahrt war sie durch den Betroffenen angeschnallt worden, hatte sich dann jedoch alleine abgeschnallt, sodass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten die Tochter nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Die Leitsätze der OLG-Entscheidung zeigen mehr als deutlich, worum es dem OLG geht. Gestützt wird das auf § 23 Abs. 1 S. 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Der Appell an den Schutz von mitfahrenden Kindern und die Betonung der Verkehrssicherheit sind sicherlich zu begrüßen. Allerdings stellt sich die Frage, ob das OLG nicht über das Ziel hinausschießt, wenn es vom Betroffenen verlangt, bestimmte Straßen zu meiden und ggf. eine Begleitperson mitzunehmen, um das Kind ständig kontrollieren zu können. Das hat letztlich zur Folge, dass ein allein fahrender Kfz-Führer mit einem Kind im Zweifel nicht mehr auf eine Autobahn fahren dürfte.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 31 | ID 42471970