· Fachbeitrag · Außerbetriebsetzung eines Kfz
Steuerpflicht und Gestatten des Gebrauchs beim außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeug
(OLG Düsseldorf 27.1.14, III-3 RVs 4/14, Abruf-Nr. 141648) |
Sachverhalt
Auf den Angeklagten war ein Motorrad zugelassen. Nachdem die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige des Versicherers Kenntnis erlangt hatte, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, setzte sie am 6.5.08 von Amts wegen das Fahrzeug außer Betrieb. Das Kennzeichen des Motorrades wurde erst am 20.11.12 entstempelt. Das Motorrad wurde ab 2007 von der Schwester des Angeklagten gefahren. Der Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und wegen eines (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG verurteilt worden. Seine Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verurteilt worden ist, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Gegenüber den Finanzbehörden war er nicht zur Angabe verpflichtet, dass er keine Versicherung mehr für das Motorrad unterhalte. Denn dies ist kein steuerlich relevanter Sachverhalt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, § 7 Nr. 1 KraftStG. Grundsätzlich dauert die Steuerpflicht bei einem Fahrzeug an, solange dieses zum Verkehr zugelassen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Das Fahrzeug war zunächst auf den Angeklagten zugelassen. Die Zulassung des Fahrzeugs endete zwar, nachdem die Zulassungsbehörde am 6.5.08 von Amts wegen das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hat. Das Kennzeichen des Motorrads wurde aber erst am 20.11.12 entstempelt. Wie sich aus § 5 Abs. 4 S. 1 KraftStG ergibt, endet die Steuerpflicht desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, erst mit der Eintragung der Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugschein und der Entstempelung des Kennzeichens. Dass der Angeklagte den Finanzbehörden keine Mitteilung über die Abmeldung des Fahrzeugs hat zukommen lassen, führte damit nicht zu einer Steuerverkürzung, vielmehr bestand die Steuerpflicht fort.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen auch keine Verurteilung wegen eines (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG. Der Begriff „Gestatten des Gebrauchs“ erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden eine übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat, mit der Folge, dass der Fahrer, wenn er das Fahrzeug ohne oder gegen den Willen dieser Person gebraucht, sich ihr gegenüber rechtswidrig verhält (vgl. BGH NJW 74, 1086; BayObLG VRS 15, 393; OLG Köln DAR 13, 481; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, vor § 23 FZV Rn. 16).
Praxishinweis
Zur Steuerhinterziehung ist es sicherlich ein etwas ungewöhnlicher Sachverhalt, dass das Kennzeichen erst drei Jahre nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs entstempelt wird. Dass so lange die Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht, wird sicherlich auch nicht allgemein bekannt sein.
Zu § 6 PflVG entspricht die Entscheidung der vom OLG angeführten Rechtsprechung. Dass der Gebrauch des Fahrzeugs nur ermöglicht wird, reicht eben zur Strafbarkeit nach § 6 PflVG nicht aus. Die Sachherrschaft des Gestattenden über das Fahrzeug muss vielmehr auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, in dem es im öffentlichen Verkehr gebraucht wird. Dazu müssen von den Tatgerichten tatsächliche Feststellungen getroffen werden.
Weiterführender Hinweis
- vgl. zu § 6 PflVG auch Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2011, Teil 6, Rn. 545 ff.