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Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Alleinrennens
| Nach der Einführung des § 315d StGB ist auch ein sog. Alleinrennen verboten und dessen „Veranstaltung“ strafbar. Inzwischen besteht Streit um die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. |
Obergerichtlich hat sich zu der Frage bisher insbesondere das KG geäußert (20.12.19, (3) 161 Ss 134/19 (75/19), Abruf-Nr. 213826; VA 19, 140). Nach seiner Auffassung ist § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verfassungswidrig. Er verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Demgegenüber geht das AG Villingen-Schwenningen davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem BVerfG vorgelegt (AG Villingen-Schwenningen 16.1.20, 6 Ds 66 Js 980/19, Abruf-Nr. 214435).