24.06.2019 · Nachricht · Beschlussverfahren
Schweigen des Betroffenen ist keine Zustimmung
| Der Betroffene hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt. Zugleich hatte er erklärt, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Das AG hat später wegen einer Entscheidung im Beschlussverfahren beim Betroffenen nachgefragt. Darauf hat der Betroffene geschwiegen. Das AG hat im Beschlussverfahren entschieden. Das OLG Zweibrücken sagt: Das geht so nicht (24.7.18, 1 OWi SS Bs 54/18). |
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