· Fachbeitrag · Beschlussverfahren
Wiederholung eines schlüssig erklärten Widerspruchs
Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (OLG Hamm 27.10.11, III-1 RBs 177/11, Abruf-Nr. 113972). |
Praxishinweis
Das AG hatte durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden, obwohl der Betroffene dem schriftlichen Verfahren rechtzeitig bei Einlegung des Einspruchs widersprochen hatte. Das OLG entschied in seinem Sinne (eingehend zum Beschlussverfahren VA 09, 14). Einen Verstoß gegen § 72 OWiG muss der Betroffene mit der Verfahrensrüge rügen. Es gelten die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.