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  • · Fachbeitrag · Besorgnis der Befangenheit

    Befangenheit einer mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verheirateten Richterin

    Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratet, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit (AG Kehl 15.4.14, 5 OWi 304 Js 2546/14, Abruf-Nr. 141359).

     

    Praxishinweis

    Sicherlich keine alltägliche Konstellation, dass (Bußgeld)Richter und sachbearbeitender Staatsanwalt verheiratet sind. Aber vorkommen kann es. Und dann stellt sich die Frage der Besorgnis der Befangenheit. Insoweit gilt grundsätzlich, dass die persönlichen Verhältnisse des Richters nur Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben, wenn zwischen ihnen und der Sache ein besonderer Zusammenhang besteht (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 24, Rn. 9). Bejaht wird das vom AG auch für die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen bestehe in dieser Situation die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte.

     

    Stellt der Richter in solchen Fällen keine „Selbstanzeige“ (§ 30 StPO), muss der Umstand „Ehe mit dem Staatsanwalt“ mit einem Befangenheitsantrag geltend gemacht werden. Insoweit gelten die §§ 24 ff. StPO.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 123 | ID 42670887