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  • 15.01.2016 · Fachbeitrag · Beweisverwertungsverbot

    Auswertung der Messung durch Private

    | Die vertraglich vereinbarte Auswertung der mit standardisierten Messverfahren bei behördlichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß erhobenen und bei der Verwaltungsbehörde verbliebenen Rohmessdaten durch einen privaten Dienstleister ist zulässig. Sie führt für sich genommen zu keinem Beweisverwertungsverbot im weiteren Bußgeldverfahren. So hat das OLG Rostock durch den Einzelrichter entschieden (17.11.15, 21 Ss OWi 158/15, Abruf-Nr. 146111 ). |