15.01.2016 · Fachbeitrag · Beweisverwertungsverbot
Auswertung der Messung durch Private
| Die vertraglich vereinbarte Auswertung der mit standardisierten Messverfahren bei behördlichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß erhobenen und bei der Verwaltungsbehörde verbliebenen Rohmessdaten durch einen privaten Dienstleister ist zul ässig. Sie führt für sich genommen zu keinem Beweisverwertungsverbot im weiteren Bußgeldverfahren. So hat das OLG Rostock durch den Einzelrichter entschieden (17.11.15, 21 Ss OWi 158/15, Abruf-Nr. 146111 ). |
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