06.06.2014 · Fachbeitrag · Beweisverwertungsverbot
Erforderlichkeit einer Belehrung
| Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2, 4, § 49 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 StVO, § 24 StVG bestehen kann, begründet dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung gemäß § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO schon vor der ersten Befragung des Auffahrenden (LG Gießen 9.12.13, 7 Qs 196/13, Abruf-Nr. 141363 ). |
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