19.03.2015 · Fachbeitrag · Beweisverwertungsverbot
Strafprozessuale Maßnahme auf ausländischem Staatsgebiet
| Nimmt ein deutscher Polizeibeamter anlässlich der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit eine strafprozessuale Maßnahme auf ausländischem Staatsgebiet vor, ohne dass dies durch eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine einzelfallbezogene Zustimmung des betroffenen Staats erlaubt ist, unterliegen die bei dieser Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls dann einem Verwertungsverbot, wenn der betroffene Staat der Maßnahme bzw. der Verwertung auch nicht nachträglich zustimmt (OLG Koblenz 30.10.14, 1 OWi 3 SsBs 63/14, Abruf-Nr. 143792 ). |
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