· Fachbeitrag · Bezugnahme
Videoaufzeichnungen sind keine Abbildungen
In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (BGH 2.11.11, 2 StR 332/11, Abruf-Nr. 120035). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen worden. Vom Tatgeschehen existierte eine Videoaufzeichnung, auf die das LG in den Urteilsgründen verwiesen hatte. Der BGH hat diese Verweisung beanstandet.
In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liege keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Bei einer „Abbildung“ handele es sich um die statische bildliche Wiedergabe wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken. Aber selbst wenn man den Begriff - etwa im Kontext von § 184 StGB - grds. auch auf Filme erstreckt, setze eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden seien. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen Bestandteil der Akten. Vielmehr bedarf es für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.
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